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Die Monopolverwaltung wurde gegründet um den Verkauf von sensiblen Genussmitteln auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und sicherzugehen, dass die Verantwortung des Staates gegenüber Minderjährigen gewährleistet wird.
Ja, auch Ihnen stehen 5 Wochen Urlaub pro Jahr zu. Bitte vergessen Sie allerdings nicht, Ihre jeweilige Monopolstelle darüber zu informieren und ein gut sichtbares Info-Schild für Ihre Kund*innen aufzuhängen.
Sie können um eine Betriebsunterstützung bei der WKO anfragen. Aushilfen sind pro Jahr 19 Tage steuerfrei.
Grundsätzlich gilt, dass jede*r das Recht hat, um Verlegung anzusuchen. Die Monopolverwaltung hat zu prüfen, ob der Gebietsschutz gewahrt bleibt und die nächstgelegenen Trafiken keine unzumutbare Schmälerung ihrer Umsätze zu befürchten haben.
In den letzten Monaten wurde mit Hochdruck an einer gesetzlichen Regelung gearbeitet. Der daraus entstandene Gesetzesentwurf wurde zur Begutachtung ins Parlament weitergereicht und nun heißt es abwarten, bis es zugelassen wird.
Es obliegt nicht der MVG etwas einzuführen, die Anträge dazu müssen von anderen Stellen gestellt werden. Die MVG begleitet und unterstützt natürlich die Anliegen des Gremiums und der Großhändler. Eine Freigabe für neue Warengruppen kann jedoch nur das Ministerium geben.
Seit 1.1.2017 ist es grundsätzlich erlaubt, in Tabakwarenautomaten auch Nebenartikel in die Schachtbelegung aufzunehmen, wobei die überwiegende Anzahl der Schächte für Tabakwaren verwendet werden muss.
Da es laut Nebenartikelkatalog für Süßwaren und Getränke Verkaufsbeschränkungen (Verkauf nur in einer Verkaufsbox mit definiertem Präsentationsvolumen bzw. nur in einem Kühlgerät zulässig) gibt, dürfen Süßwaren und Getränke im Tabakwarenautomaten nicht verkauft werden.
Trafikant*innen können an der Außenseite ihrer Trafik ohne Genehmigung der MVG einen oder mehrere Tabakwarenautomaten (TWA) betreiben. Dabei ist auf die Einholung von Genehmigungen des Vermieters und der Gemeinde (z. B. in Wien) zu achten, wenn die TWA in den öffentlichen Raum ragen.
Mit Genehmigung der MVG können dislozierte TWA im Einzugsbereich der Trafik betrieben werden.
An beiden Arten von TWA ist (nach dem TNRSG) Tabakwerbung möglich, da auch die dislozierten TWA als eigene Standorte zu gelten haben.
Die Frage der Bestückung und der Widmung von Schächten bzw. Auswahltasten hat neben der wirtschaftlichen Bedeutung (Umsatz- und Gewinnerzielung) für den Trafikanten selbst auch eine gewisse Bedeutung für die Marketingmaßnahmen der Lieferanten.
Deshalb sind Trafikant*innen als TWA- Betreiber*innen immer wieder bereit, Lieferant*innen die Platzierung ihrer Produkte zu gestatten, wobei im Gegenzug wirtschaftliche Gegenleistungen üblich sind. Dies auch, um geringere Umsätze auszugleichen, die mit weniger gängigen Marken oder Nebenartikeln im Vergleich zu Top-Marken im jeweiligen TWA erzielt werden können.
Als Basisbestimmungen des TabMG gelten die §§ 36 Abs. 1 und Abs. 8.
Demnach haben die Trafikant*innen sowohl in der Trafik als auch beim Bereitstellen und Betreiben von TWA auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Daneben besteht die Möglichkeit, zulässige Nebenartikel über diese Tabakwarenautomaten zu verkaufen.
Die im folgenden angeführten Regeln gehen von der Anzahl der für den Konsumenten zur Verfügung stehenden Wahltasten aus. Dies unabhängig davon, ob im Hintergrund mehrere Schächte von derselben Taste aus angewählt werden oder ob in den neuen großen Warenautomaten durch große Einzelgebinde (z.B. Stangen- oder Dosenware) eine Sorte mehrere Schächte in Anspruch nimmt.
Weiters wird klargestellt, dass die angeführten Regeln für jeden einzelnen TWA gelten und bei jedem Gerät für sich einzuhalten sind.
T a b a k f a c h g e s c h ä f t e müssen die Mehrzahl der angebotenen Wahltasten für Tabakerzeugnisse widmen. Mit den verbleibenden Wahltasten können auch Nebenartikel angeboten werden, sofern deren Verkauf in TWA zulässig ist.
Für die zum Verkauf von Tabakerzeugnissen gewidmeten Wahltasten gilt, dass Trafikant*innen über die Bestückung von mindestens 50 % dieser Wahltasten frei entscheiden können müssen.
T a b a k v e r k a u f s s t e l l e n können die Anzahl der für Tabakerzeugnisse gewidmeten Wahltasten frei wählen und somit auch überwiegend Nichttabakwaren anbieten.
Für die zum Verkauf von Tabakerzeugnissen gewidmeten Wahltasten gilt aber auch bei Tabakverkaufsstellen, dass Trafikant*innen über die Bestückung von mindestens 50 % dieser Wahltasten frei entscheiden können müssen.
Diese Festlegung wurde auch dem Bundesgremium der Tabaktrafikant*innen zur Kenntnis gebracht und von diesem befürwortend zur Kenntnis genommen.
Wir ersuchen Sie daher, diese Grundsätze beim Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen, mit denen auch Vereinbarungen über die Widmung von Auswahltasten bzw. Schächten einhergehen, zu beachten, da die Nichteinhaltung monopolrechtliche Konsequenzen für die Trafikant*innen haben kann.
Zur Verdeutlichung hier einige Beispiele über mögliche Konstellationen:
T a b a k f a c h g e s c h ä f t e:
Klassischer TWA mit z.B. 20 Schächten und 20 Auswahlknöpfen:
10 Schächte frei, maximal 10 Schächte vorbelegt, keine Nichttabakwaren.
Klassischer TWA mit z.B. 25 Schächten und 25 Auswahlknöpfen:
13 Schächte frei, maximal 12 Schächte vorbelegt, keine Nichttabakwaren.
Klassischer TWA mit z.B. 25 Schächten und 25 Auswahlknöpfen:
5 Schächte Nichttabakwaren, 10 Tabakschächte frei, maximal 10 Tabakschächte vorbelegt
Großer Spiralautomat, 68 Auswahlknöpfe:
20 Auswahlknöpfe für Nichttabakwaren gewidmet, 48 Auswahlknöpfe für Tabakerzeugnisse gewidmet. Von diesen dürfen maximal 24 vorbelegt sein. Über 24 muss der TT selbst entscheiden können.
Großer Spiralautomat, 68 Auswahlknöpfe:
33 Auswahlknöpfe für Nichttabakwaren gewidmet, 35 Auswahlknöpfe (Mehrheit) müssen für Tabakerzeugnisse gewidmet sein. Von diesen dürfen maximal 17 vorbelegt sein. Über 18 muss der TT selbst entscheiden können.
Tabakverkaufsstellen:
Großer Spiralautomat, 68 Auswahlknöpfe:
50 Auswahlknöpfe für Nichttabakwaren gewidmet, 18 Auswahlknöpfe für Tabakerzeugnisse gewidmet. Von diesen dürfen maximal 9 vorbelegt sein. Über 9 muss der TT selbst entscheiden können.
Ja, Sie benötigen eine Bewilligung der Monopolverwaltung, da Sie außerhalb ihres Geschäftes verkaufen.
Grundsätzlich ist der Gebietsschutz zu beachten, weshalb der Automatenstandort im Einzugsgebiet liegen soll. Weiters ist es sinnvoll, eine Bestätigung des Eigentümers der Liegenschaft einzuholen, dass dort ein Automat betrieben werden dürfte. Danach wird die Monopolverwaltung den Antrag prüfen.
Ja, aufgrund der Bestimmungen der Standesregeln für Trafikant*innen dürfen auch diese Produkte nicht an unter 18-Jährige verkauft werden.
Nein, es muss ein Ausweis verlangt werden. Dieser ist im Original vorzulegen und nicht als Foto oder Kopie.
In Österreich darf man ab 18 Jahren (Mindestalter) Zigaretten kaufen. Die Trafiken sind dazu angehalten, einen Ausweis zu verlangen, um das Alter zu überprüfen.
Nicht nur in den Trafiken muss die Einhaltung des Jugendschutzes durch eine lückenlose Ausweiskontrolle gewährleistet sein. Auch die Zigarettenautomaten müssen den Jugendschutzbestimmungen vom 1.1.2019 entsprechen.
Einige Bundesländer haben in ihren Jugendschutzgesetzen definiert, was als „Ausweis“ und damit als Nachweis der Alterslegitimation gilt.
Dies sind z. B.:
• Reisepass
• Personalausweis
• Führerschein
Neben den allgemeinen behördlich ausgestellten Lichtbildausweisen und der in gesamt Österreich gültigen edu.card (=österreichischer Schülerausweis) gibt es in fast allen Bundesländern (außer Wien und Tirol) eigene Schülerausweise, die als legitimierter Altersnachweis anerkannt sind.
Schülerausweise in Österreich:
• In allen Bundesländern: edu.card
• Burgenland: BSpecial-Card
• Niederösterreich: 1424 Jugendkarte NÖ
• Oberösterreich: 4youCard
• Salzburg: S-Pass
• Steiermark: checkit.card
• Kärnten: Jugend:karte
• Vorarlberg: aha card
Ja! Die Trafikant*innen (und auch ihre Mitarbeiter*innen) tragen im Sinne des jeweiligen Jugendschutzgesetzes die Verantwortung, dass in ihrer Trafik keine Tabakwaren an unter 18-jährige Jugendliche verkauft werden. Dies bedeutet, dass es nicht nur die Pflicht der Trafikannt*innen ist einen Ausweis zu verlangen, sondern berechtigt Sie auch gleichzeitig im Zweifelsfall einen Altersnachweis (in Form eines staatlich anerkannten Ausweises) zu verlangen!
ACHTUNG: Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht werden kann, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.
Sie dürfen Bitcoin-Bons in Ihrer Trafik verkaufen. Überdies ist es zulässig, Bitcoin-Bons auch im Tabakwarenautomaten anzubieten. Zu beachten ist hierbei, dass mehr als die Hälfte der Schächte des Automaten mit Tabakwaren belegt sein muss. Ein eigener Bitcoin-Selbstbedienungsautomat ist ebenso wenig erlaubt, wie die Annahme von Bitcoins in der Trafik als Zahlungsmittel.
Es werden regelmäßig von der MVG Kontrollen durchgeführt und bei Verstoß auch Geldstrafen verhängt.
Nebenartikel dienen zur Abrundung und Ergänzung des Sortiments, wobei der Nebenartikelkatalog unter Berücksichtigung des Tabakfachgeschäftscharakters festgelegt wurde und ständig überarbeitet wird. Der Trend geht – dort wo es sinnvoll ist – in Richtung leichte Ausdehnung.
Das Verpacken von Feuerzeugen ist erlaubt und ist ein sehr nettes Service für Ihre Kundinnen und Kunden.
Inhaber*innen eines Tabakfachgeschäftes dürfen keinen Tombola-Preis aus dem Geschäft spenden. Als private Person können Sie selbstverständlich einen Preis an einen Verein spenden. Es darf in diesem Zusammenhang aber keine Werbung für die Tabaktrafik gemacht werden
Ein Briefbeschwerer ist erlaubt, da es sich um einen zulässigen Nebenartikel handelt
Ja, auch andere Arten von Lufterfrischer für Autos sind im Nebenartikelkatalog erlaubt.
Nach der letzten Novelle des TabMg ist es auch für Tabakfachgeschäfte zulässig, den Kund*innen beim Kauf von Nebenartikeln Vorteile, wie zum Beispiel kleine Beigaben, zu gewähren.
Diese dürfen aber keinesfalls Rauchrequisiten wie etwa Feuerzeuge sein und können wegen des Tabakfachgeschäftscharakters nur aus im Tabakfachgeschäft zulässigen Produkten bestehen.
Außerdem empfehlen wir, angesichts der bei Vignetten geltenden Provision, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit genau zu prüfen.
Tragetaschen sind erlaubt, da es Behältnisse zur Verbringung der gekauften Ware sind.
Briefchenzünder und Gasfüllungen sind nicht erlaubt, da sie Bestandteile der Rauchrequisite sind, welche Tabakfachgeschäfte lt. §36 Abs. 13 TabMG nie unentgeltlich abgeben dürfen.
Ja, es ist zulässig, kleine Blechschilder als Plaketten in Tabakfachgeschäften zu verkaufen.
Ja, Zahnstocher sind erlaubt. Sie sind im Nebenartikelkatalog unter Galanteriewaren zu finden.
Ja, wenn der Tabakfachgeschäftscharakter gewahrt ist und das Gesamtvolumen beider Kühlgeräte zusammen 0,3 m³ (gemessen am Außenmaß der Kühlgeräte) nicht überschreitet.
Nicht nur der Automat muss in der Trafik sein, sondern auch die Kaffee-Zubereitung muss innerhalb des Trafiklokals erfolgen.
Eine „24-Stunden“ Versorgung durch Kaffee-Automaten – analog zu Tabakwarenautomaten – ist nicht vorgesehen!
Ja, es besteht die Möglichkeit, dass an der Außenseite oder auch in Ihrem Geschäft ein Geldautomat (Bankomat) aufgestellt wird. Damit soll ein Beitrag zur verbesserten Nahversorgung durch die Bereitstellung von Bargeld erreicht werden.
Folgende Bedingungen müssen aber erfüllt werden:
1.) Die Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Flächen durch den Trafikanten hat entgeltlich (fixe Miete oder Provision) zu erfolgen.
2.) Der Geldautomatenbetreiber hat den Einbau und allfälligen Rückbau auf seine Kosten durchzuführen.
3.) Der Tabakfachgeschäftscharakter darf durch den Geldautomaten nicht beeinträchtigt werden. Bei der Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes als Tabakfachgeschäft kann der Geldautomat außer Betracht bleiben.
4.) Der Tabakfachgeschäftsinhaber erteilt dem Geldautomatenbetreiber die Ermächtigung, die Monopolverwaltung über die Anbringung des Gerätes in bzw. an der Trafik zu informieren.
5.) Der Geldautomatenbetreiber hat sich im Vertrag mit dem Trafikanten zu verpflichten, den Trafikanten schad- und klaglos zu halten für allfällige Schäden, die diesem oder Dritten als Folge von Gewalteinwirkung auf Geldautomaten erwachsen.
Ja, einfache Finanzdienstleistungen sind gemäß Nebenartikelkatalog erlaubt.
Ja, das dürfen Sie. Durch die Zulassung von Batterien sind auch der Verkauf und die Vermittlung bzw. Vermietung von wiederaufladbaren Batterien (Akkus) und Powerbanks umfasst.
Beim Solidaritäts- und Strukturfonds gibt es derzeit 4 verschiedene Fördermöglichkeiten:
Die Anträge, die beim Solidaritäts- und Strukturfonds eingehen, werden für ganz Österreich zusammengefasst und einmal im Monat bearbeitet. Bei Anträgen, die zuerst im Beirat behandelt werden müssen, kann die Bearbeitung etwas länger dauern.
Die Auszahlung der Förderanträge erfolgt einmal im Monat. Sollte ein Antrag zuerst im Beirat behandelt werden müssen, kann dieser erst nach der nächsten Beiratssitzung ausbezahlt werden.
Zeitgleich mit der Überweisung wird ein Schreiben an die Trafikant*innen per Mail ausgeschickt.
Einen Anspruch auf Überbrückungshilfe haben Sie, wenn Ihr Umsatzrückgang höher als 10% (Jahresumsatz vom Kalenderjahr) ist und Ihre Umsätze unter dem Bundesdurchschnitt liegen.
Aber Achtung: Wurde über die Tabaktrafik ein Insolvenzverfahren eröffnet oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Überbrückungshilfe geleistet werden. Die Überbrückungshilfe ist keine Corona-Hilfe! Nur Trafikant*innen, bei denen ein Antrag auf Fixkostenzuschuss aus dem Corona-Hilfsfonds abgelehnt wurde, können einen Antrag auf Überbrückungshilfe aus dem SOFO stellen, außer die Umsatzrückgänge sind auf andere Ursachen, wie eine große Baustelle vor der Trafik zurückzuführen. In diesem Fall benötigen wir für die Bearbeitung eine Dokumentation mit Fotos etc.
Im Antrag wird abgefragt ob ein Anspruch auf Fixkostenzuschuss besteht.
Damit die Hilfe rascher erfolgen kann, kann ein Vorschuss auf die UEH bereits während des laufenden Geschäftsjahres beantragt werden. Geleistete Vorauszahlungen werden in diesem Fall im Zuge einer Jahresdurchrechnung im Folgejahr evaluiert und im Falle einer Überzahlung rückgefordert oder bei kumulierten höheren Verlusten nachgezahlt. Dies gilt insbesondere für situationsbedingte temporäre Umsatzrückgänge wie z.B. Baustelle vor dem Geschäft oder Verlegung der Trafik in ein Ausweichquartier
Der Bundesdurchschnitt wird immer für ein ganzes Kalenderjahr berechnet. Die genauen Zahlen für das abgelaufene Kalenderjahr sind ca. Ende Jänner / Anfang Februar verfügbar, da hier abgewartet werden muss bis alle Umsätze ins System eingespielt sind.
Höhe für 2020: EUR 1.176.695,-
Höhe für 2021: EUR 1.220.372,-
In jedem Fall ist der ausgefüllte und eigehändig unterschriebene Antrag einzureichen. Auf den jeweiligen Antragsformularen finden Sie die Unterlagen aufgelistet, die zusätzlich abzugeben sind.
Die Beiratssitzungen finden viermal jährlich zu festgelegten Terminen statt.
Wenn Sie denken, die Ihnen zurayonierte Tankstelle kauft nicht bei Ihnen ein, melden Sie dies bitte Ihrer zuständigen Monopolstelle. Im Rahmen von Track & Trace ist es uns möglich, nachzuvollziehen, wo die Zigaretten gekauft wurden.
Wenn eine Tankstelle eröffnet wird, wird von der Monopolverwaltung genau geprüft, welcher Trafik diese Tankstelle zurayoniert wird. In der Regel wird das nächstgelegene Tabakfachgeschäft genommen, das noch keine Tankstelle hat. In besonderes berücksichtigswerten Fällen kann von diesem Grundsatz abgegangen werden.
Im Tabakmonopolgesetz ist festgelegt, dass Sie nur im Geschäft verkaufen dürfen. Somit ist eine Zustellung ausnahmslos nicht möglich.
Ja, Sie dürfen an diesem Standort in den meisten Fällen einen Automaten betreiben. Dies ist aber auf jeden Fall im Vorfeld mit dem Betreiber der Automatentankstelle und der Monopolverwaltung abzustimmen.
Wenn Ihre zurayonierte Tankstelle auf Selbstbedienung umgestellt wurde, gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass Sie einen dislozierten Automaten aufstellen. Ob Sie eine neue Tankstelle zugeordnet bekommen, hängt vom jeweiligen Standort ab. Jeder Fall wird im einzelnen geprüft.
Wo es die Möglichkeit einer Tankstellenzurayonierung gibt, prüfen wir immer alle Optionen. Leider gibt es oft zu wenig Tankstellen und daher kann nicht jeder Trafik eine Tankstelle zurayoniert werden.
Codes werden in der Regel innerhalb von 4 Stunden produziert. Nach ca. 24 Stunden ab Bestellung, werden die Codes zugestellt. Innerhalb dieser 24 Stunden kann die Bestellung storniert werden, ohne dass Kosten verrechnet werden.
Es gibt auch die Möglichkeit von "Dringenden Bestellungen":
Diese Codes werden ebenfalls innerhalb von 4 Stunden produziert und sofort danach zugestellt. Diese Codes können nicht storniert werden und werden jedenfalls in Rechnung gestellt.
Wir benötigen vom jeweiligen Partner eine E-Mail Adresse jener Person, welche Zugriff auf einen Shared Folder erhält. Dort befinden sich alle weiteren Informationen. Hierzu nehmen Sie bitte mit uns Kontakt via E-Mail auf.
Die Applikation "Postman", welche eine API simuliert, kann ab sofort verwendet werden. Die URL unserer Testumgebung lautet: https://txm.portal.at/track-and-trace-tobacco-issuer-t/api/public/orders/
Das Produktionssystem ist seit 20.05.2019 live. Die URL lautet: : https://txm.portal.at/track-and-trace-tobacco-issuer/api/public/orders/. Die maximale Bestellmenge je Bestellung beträgt 10 Millionen individuelle Erkennungsmerkmale (upUIs).
Die Rechnung wird monatlich als Sammelrechnung entweder an den EO, der die Codes bestellt hat, oder falls dies bei der Registrierung gewünscht wurde, an einen anderen EO (z.B.: Mutterkonzern), ausgestellt. Die Zustellung erfolgt entweder als strukturierte elektronische Rechnung oder mittels E-Mail als PDF Dokument.
Die Ausgabestelle (MVG) können Sie via E-Mail unter T_T(at)mvg.at erreichen.
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesrechenzentrum: Post.Track-Trace-Tabakwaren(at)brz.gv.at.
Die Übernahme des Bestandes der ausscheidenden Trafikant*innen ist aus Track&Trace-Sicht in Ordnung.
Für die Meldung innerhalb des Track&Trace-Systems ist der erste Verkaufsstandort relevant – dies ist immer die Trafik (Facility) und nicht der Trafikant (Economic Operator).
Falls Großhändler die Ware des Vorgängers retour nehmen und gutschreiben, und daraufhin an die Nachfolger*in ausliefern und fakturieren, dann müssen bei diesen Warenbewegungen die jeweiligen Codes gescannt und an das Track & Trace-System gemeldet werden.
Die Trafikakademie findet viermal jährlich statt.
Damit Sie ihr Tabakfachgeschäft rechtlich und fachlich einwandfrei führen können, ist ein Besuch der Trafikakademie für alle Neutrafikant*innen verpflichtend.
Der Seminarbeitrag beträgt ca. EUR 3.300,- (für Grundkurs und Aufbaumodul). In diesem Betrag sind Hotelkosten und Verpflegung, ausgenommen Getränke, sowie die Kurskosten enthalten.
Förderungen über das AMS sind möglich, bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihre jeweilige AMS-Beratungsstelle.
Wenn Sie die Prüfung beim ersten Anlauf nicht positiv bestehen, haben Sie die Möglichkeit ein zweites Mal anzutreten.
Um sich Praxiswissen anzueignen und Erfahrungen zu sammeln.
Weil die täglichen Kurseinheiten sehr lange dauern. Zusätzlich wird Ihnen dadurch auch die Möglichkeit gegeben soziale Kontakte zu knüpfen und ein Netzwerk aufzubauen.
Der Kursbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung eine Woche vor Beginn des Kurses zu bezahlen.
Die Teilnahme von Trafikant*innen als Privatperson ist selbstverständlich möglich.
Allerdings darf die Aktivität in den sozialen Medien nicht auf die Erzielung eines direkten oder indirekten Werbeeffektes für die Tabaktrafik gerichtet sein bzw. als Marketinginstrument eingesetzt werden. Dies wäre eine Übertretung des in § 39 TabMG statuierten Werbeverbots, da Trafikant*innen Werbung nur in und am Trafiklokal machen dürfen. Dies ist auch der Grund dafür, dass Trafikant*innen keine eigene Trafik-Homepage betreiben dürfen.
Aktivitäten in den sozialen Medien unter dem Namen einer Trafik wären dieser zuzurechnen und können zu monopolrechtlichen Konsequenzen führen.
Zu beachten ist, dass es auch nicht statthaft ist, wenn Werbung für die Trafik, beispielsweise auf Facebook oder einem anderen sozialen Medium, unter einem anderen Namen oder durch Angehörige von Trafikant*innen betrieben wird.
Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass möglicherweise auch Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes verletzt werden könnten, für deren Vollziehung allerdings die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.
Verkostungen von Tabakwaren und damit auch von Zigarren in Ihrer Trafik sind grundsätzlich möglich. Dies erfolgt in aller Regel durch eine Promotionaktion der Industrie. Ähnlich wie bei den Zigarettenpromotionaktivitäten, bei denen die Industrie durch eigenes Personal ihren Kund*innen Gratiskostproben anbietet, ist dies auch bei Zigarren möglich.
Dies kann man nicht nur während der Geschäftszeiten durchführen. Es besteht die Möglichkeit, nach Geschäftsschluss derartige Veranstaltungen in der eigenen Trafik abzuhalten. Bei dieser Veranstaltung direkt können Zigarren verkostet werden, welche von der Industrie angeboten werden. Allerdings gilt dies nur anlässlich der Neueinführung einer Marke innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach erstmaligem Inverkehrbringen dieser Marke.
Wenn Sie diese Produkte auch an Ihre Kund*innen verkaufen wollen, müssten Sie um eine befristete Offenhaltegenehmigung für den Zeitraum am Ende der Veranstaltung z.B. von 21.00 -22.00 Uhr ansuchen, in dem Sie dann auch Tabakwaren verkaufen können. Dies ist ausreichend lange vorher bei der Monopolverwaltung zu beantragen.
Zur Frage der Verpflegung ist anzumerken, dass Sie selbst in Ihrer Trafik keine Verpflegung anbieten können. Sehr wohl ist dies aber möglich, wenn dies die teilnehmende Industriefirma übernimmt oder wenn diese auch für das Catering einen Unkostenbeitrag von den Teilnehmern einhebt.
Ihre Kund*innen können Sie im Vorfeld durch Anschlag in der Trafik oder im Wege der direkten persönlichen Ansprache auf diese Veranstaltung aufmerksam machen.