Tabaksteuerpflicht für Hanfblüten: Konsequenzen des VwGH-Urteils

17.02.2025
VwGH-Urteil zu Hanfblüten
Informationen des Bundesministeriums für Finanzen
1. Gibt es hinsichtlich der Tabaksteuerpflicht auf diese Produkte rückwirkend eine Steuerpflicht für die CBD-/Hanfshops?
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei Verbrauchsteuern drei Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist (§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Ob für CBD-/Hanfshops die Tabaksteuerschuld entstanden ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles gemäß den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes (TabStG) 2022 zu beurteilen (siehe dazu auch Frage 2.).
2. Was sind die finanzstrafrechtlichen Konsequenzen auf den Besitz/weiteren Verkauf der Produkte für die Händler*innen?
Zuwiderhandlungen gegen das Tabakmonopol, die den Handel mit Monopolgegenständen betreffen, können bei Vorliegen der sonstigen Strafbarkeitsvoraussetzungen den Tatbestand des Finanzvergehens „Eingriff in Monopolrechte“ gemäß §§ 44 f Finanzstrafgesetz (FinStrG) erfüllen. Im Falle einer Bestrafung ist eine Geldstrafe bis höchstens zur Höhe der einfachen Bemessungsgrundlage möglich; darüber hinaus ist bei vorsätzlicher Begehung u.a. der Verfall der Monopolgegenstände vorgesehen. Der Versandhandel mit Tabakwaren ist auch nach § 30 Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) unzulässig und führt zu einem Entstehen der Tabaksteuerschuld. Im Falle des Imports, eines gewerblichen Bezugs aus einem anderen Mitgliedstaat oder des Inbesitzhaltens der Hanfblüten durch einen Händler kommt es – je nach den Umständen des Einzelfalles - zu einer Entstehung der Tabaksteuerschuld, was eine finanzstrafrechtlich relevante Abgabenverkürzung zur Folge haben kann.
3. Was passiert mit dem Bestand der Waren dieser Shops? Dürfen diese an den Großhandel rückverkauft werden? Müssen diese vernichtet werden? Wenn ja, in wessen Zuständigkeitsbereich fällt die Vernichtung?
a) Ist ein geordneter Übergang durch Rückverkauf/Rückabwicklung möglich?
Ein Rückverkauf durch Hanfshops an den Großhandel ist monopolrechtlich unzulässig (Verstoß gegen das Handelsverbot nach Tabakmonopolgesetz 1996 - TabMG). Eine (zivilrechtliche) Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wäre monopolrechtlich unbedenklich. Die Frage der Vernichtung fällt grundsätzlich nicht in den Zuständigkeitsbereich des BMF. Es können sich allerdings abgabenrechtliche bzw. finanzstrafrechtliche Konsequenzen aus dem Bezug oder Besitz für den Händler ergeben (siehe dazu Frage 2.).
b) Wer und vor allem ab wann übernimmt die Kontrollen hinsichtlich der existierenden CBD-/Hanfshops?
Dem Zollamt Österreich obliegt als zuständiger Behörde im Rahmen der amtlichen Aufsicht auch die Kontrolle solcher CBD-/Hanfshops.
4. Ab wann und zu welchen Preisen (inkl. Fristen für die Veröffentlichung der Preismeldung) können die Tabak-Trafikant*innen die Ware von gelisteten Großhändler*innen beziehen?
Gemäß § 9 TabMG sind die Preise, zu denen Tabakerzeugnisse von Tabaktrafikanten im Monopolgebiet verkauft werden dürfen, von einem zugelassenen Großhändler, der diese Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringen will, zu bestimmen. Der Großhändler hat diese Preise dem Bundesministerium für Finanzen schriftlich bekanntzugeben. Sie sind von der Monopolverwaltung GmbH auf eigene Kosten zu dem vom Großhändler mitgeteilten Termin auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) nach § 5 des Bundesgesetzes über die Wiener Zeitung GmbH und Einrichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes zu veröffentlichen. Das Datum, ab welchem ein neuer Kleinverkaufspreis gelten soll, muss mindestens fünf Werktage nach der Veröffentlichung des Kleinverkaufspreises liegen. Vor Veröffentlichung des jeweiligen Preises ist ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch Großhändler an Tabaktrafikanten verboten. Bei Preisänderungen gilt dies sinngemäß.
Tabaktrafikant*innen dürfen Tabakerzeugnisse im Sinne des TabMG 1996 von zugelassenen Großhändlern beziehen und dürfen diese ausschließlich zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen verkaufen (§ 36 Abs. 9 und 11 TabMG). Ein Verkauf von Tabakerzeugnissen durch den Tabaktrafikanten zu geänderten Preisen ist vor dem veröffentlichten Termin, ab welchem der neue Preis jeweils gelten soll, verboten.
a) Welche Regeln gelten für den Verkauf von Hanfprodukten (Jugendschutz, Werbung in Trafiken, Automaten, etc.)?
Für legale zum Rauchen bestimmte Hanfprodukte gelten grundsätzlich die Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG), die auch für sonstige Tabakerzeugnisse gelten, z.B. § 39 TabMG betreffend Werbung durch Tabaktrafikanten, § 24 Abs. 4 iVm § 14 Abs. 7 TabMG betreffend Jugendschutz oder §§ 25 und 36 Abs. 8 TabMG betreffend Automaten.
Für die Beurteilung, welche Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG für pflanzliche Raucherzeugnisse anwendbar sind, ist das BMSGPK zuständig; weiters sind die Jugendschutzgesetze der Bundesländer zu beachten.
5. Wer darf diese Produkte verkaufen?
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgehalten, dass getrocknete Hanfblüten die kein Suchtgift sind, der Tabaksteuer unterliegen, da die Hanfblüten zum Rauchen geeignet sind und üblicherweise auch geraucht werden.
Aus der Tabaksteuerpflicht ergibt sich, dass diese Hanfblüten in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes fallen. Diese Tabakwaren dürfen daher ausschließlich in Tabaktrafiken (Tabakfachgeschäfte oder Tabakverkaufsstellen) verkauft werden. Verkäufe durch Gaststätten sind im Rahmen des § 40 TabMG in eingeschränkter Form (Gastgewerbebetriebe, Bezug der Tabakerzeugnisse von Trafikant*innen, Verkaufspreis mindestens + 10 %) zulässig.
6. Wenn ein Hanfgroßhändler um eine Bewilligung als Großhändler ansucht (§ 6 TabMG 1996) – wie rasch ist mit einer Bewilligung zu rechnen, nachdem alle geforderten Unterlagen vorgelegt wurden?
Die Dauer der Erteilung einer Bewilligung als Großhändler*in nach § 6 TabMG hängt immer von der Qualität und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Vor der Erteilung der Großhandelsbewilligung bedarf es einer Bewilligung als Steuerlager oder registrierter Empfänger nach den Bestimmungen des Tabaksteuergesetzes 2022.
7. Muss ich eine Produktion von rauchbarem CBD-Hanf auch dem Zoll melden?
Die gewerbliche Herstellung von Tabakwaren ist ausschließlich in einem zugelassenen Herstellungsbetrieb (Steuerlager) nach § 14 TabStG 2022 zulässig. Für die Bewilligung ist das Zollamt Österreich zuständig, der Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Eine gewerbliche Herstellung ohne Bewilligung ist verboten und zieht finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich. Mit der Herstellung außerhalb eines Steuerlagers entsteht außerdem sofort die Tabaksteuer für den Hersteller.