Die Teilnahme von Trafikanten als Privatpersonen ist selbstverständlich möglich.
Allerdings darf die Facebook Aktivität nicht auf die Erzielung eines direkten oder indirekten Werbeeffektes für die Tabaktrafik gerichtet sein bzw. als Marketinginstrument eingesetzt werden. Dies wäre eine Übertretung des in § 39 TabMG statuierten Werbeverbots, da Trafikanten Werbung nur in und an dem Trafiklokal machen dürfen. Dies ist auch der Grund dafür, dass Trafikanten keine eigene Trafik-Homepage betreiben dürfen.
Aktivitäten auf Facebook unter dem Namen einer Trafik wären dieser zuzurechnen und können zu monopolrechtlichen Konsequenzen führen.
Zu beachten ist, dass es auch nicht statthaft ist, wenn Werbung für die Trafik, beispielsweise auf Facebook oder einem anderen sozialen Medium, unter einem anderen Namen oder durch einen Angehörigen des Trafikanten betrieben wird.
Darüber hinaus ist auch zu beachten, dass möglicherweise auch Bestimmungen des Tabak- und Nichtraucherschutzgesetzes verletzt werden könnten, für deren Vollziehung allerdings die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.
Weitere Informationen zum Thema:
Werbeverbot