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Die TVS:
Tabakverkaufsstelle

Die TVS:
Tabakverkaufsstelle

Tabakverkaufsstellen unterscheiden sich von Tabakfachgeschäften. Sie werden als zusätzliche Berechtigung an Gewerbeinhabende vergeben. Dort werden Tabakwaren gemeinsam mit einem anderen, bereits bestehenden Gewerbe verkauft – zum Beispiel im Lebensmittelhandel oder im Gastgewerbe.

Tabakverkaufsstellen werden auch „verbundene Trafiken“ genannt. Sie entstehen meist dort, wo sich ein eigenes Tabakfachgeschäft wirtschaftlich nicht lohnen würde, gleichzeitig aber Bedarf an Tabakwaren besteht.

Im Mittelpunkt steht die Nahversorgung mit Tabakwaren. Betreiberinnen und Betreiber von Tabakverkaufsstellen erhalten dafür eine niedrigere Handelsspanne als Inhaberinnen und Inhaber von Tabakfachgeschäften.

ICON für Tabakverkaufsstelle

Vorgaben für eine
Tabakverkaufsstelle (TVS)

ICON für Tabakverkaufsstelle

Wer darf sich um eine TVS bewerben?

  • Die Bewerbenden um eine Tabakverkaufsstelle müssen voll geschäftsfähig sein und dürfen keine strafrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Verurteilungen haben, die ein gewisses Mindeststrafausmaß überschreiten. Details sind im TabMG festgelegt.
  • Bewerber*innen müssen ein der Gewerbeordnung unterliegendes Gewerbe am Trafikstandort ausführen.
  • Verfügungsrecht über das zum Betrieb geeignete Geschäftslokal ist unbedingte Voraussetzung.
  • Eine befriedigende Führung der TVS muss zu erwarten sein.
    Diese ist nicht gegeben bei Insolvenzverfahren, bereits vorangegangenen Kündigungen durch die MVG, Fehlen der erforderlichen Geldmittel oder der entsprechenden Ausbildung für Tabakverkaufsstelleninhaber*innen (eintägiges Seminar) oder der beruflichen Eignung.
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU Mitgliedsstaaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) werden bei konkurrenzierenden Bewerbungen bevorzugt berücksichtigt.