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Das TFG: Tabakfachgeschäft

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Tabakfachgeschäft

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Ein Tabakfachgeschäft (TFG) ist eine Tabaktrafik, deren Inhaber*in, also die Trafikantin oder der Trafikant, berechtigt ist, Tabakerzeugnisse als Hauptprodukte zu verkaufen und daraus vorwiegend den Lebensunterhalt bestreitet.

Tabakfachgeschäfte werden ausschließlich an Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vergeben, um ihnen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ermöglichen.

Die beschriebene Betriebsform wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Trafik verstanden.

Neben Tabakwaren dürfen ausschließlich bestimmte, im Gesetz festgelegte Waren ("Nebenartikel") und Dienstleistungen angeboten werden.

 

Rechte und Pflichten der Tabakfachgeschäftsinhaber*innen laut TabMG 

  • Einhaltung des Gebietsschutzes
  • Wahrung des Monopolinteresses an der Nahversorgung
  • Wahrung des Standesinteresses
  • Einhaltung der Öffnungszeiten
  • Persönliche Führung des TFG
  • Keine andere selbständige Erwerbstätigkeit und kein anderes Arbeitsverhältnis
  • Keine Abtretung oder Verpachtung und keine Gewinnbeteiligung an einem TFG
  • Tabakhandel ausschließlich am Trafikstandort
  • Kein Versand oder Zustellung von Tabakwaren
  • Tabakwarenverkauf durch Tabakwarenautomat
  • Tabakwarenbezug ausschließlich vom Großhändler zu den gesetzlich festgesetzten Preisen
  • Keine Annahme von direkten oder indirekten Vorteilen
  • Keine Gewährung von Zugaben und Rabatten
  • Tabakwarenverkauf nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen (Trafikpreis)
  • Verbot der Veränderung der Tabakwaren durch Tabaktrafikant*innen
  • Werbeverbot

 

Die wichtigsten Voraussetzungen
laut Tabakmonopolgesetz und
Bundesvergabegesetz für Konzessionen

  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU- Mitgliedsstaaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) werden bei konkurrenzierenden Bewerbungen bevorzugt berücksichtigt.
  • Bewerber*innen um eine Tabaktrafik müssen voll geschäftsfähig sein (volljährig und kein Erwachsenenvertreter).
  • Bewerber*innen dürfen keine strafrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Verurteilungen haben, die ein gewisses Mindeststrafausmaß überschreiten. Details sind im  § 44 BVergGKonz festgelegt.
  • Verfügungsrecht über das zum Betrieb der Tabaktrafik geeignete Lokal ist unbedingte Voraussetzung.
  • Befriedigende Führung der Tabaktrafik muss zu erwarten sein.
    Diese ist nicht zu erwarten bei Insolvenzverfahren, bereits erfolgten Kündigungen durch die Monopolverwaltung, Fehlen der erforderlichen Geldmittel oder der entsprechenden Ausbildung (Trafikakademie).
  • Eine Person, die eine Trafik betreibt, darf nicht gleichzeitig Großhändler sein.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Monopolverwaltung.
Alles Weitere besprechen wir gerne telefonisch oder in einem persönlichen Termin mit Ihnen!

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In 5 Schritten zum
Tabakfachgeschäft

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1. Ich will Trafikant*in werden - Die Voraussetzungen

  • Ich bin über 18 Jahre alt und voll geschäftsfähig
  • Ich möchte als Unternehmer*in finanziell unabhängig werden
  • Ich habe einen Behinderungsgrad von mindestens 50% (Bescheid für "begünstigte Behinderung" beantragen!)
  • Ich möchte den verantwortungsvollen Verkauf von Tabak sicherstellen
  • Tipp: Schnuppertage nutzen
  • Eignungstest bei der MVG absolvieren

2. Mein Weg zur Trafik - Angebot legen

  • Trafikausschreibungen auf www.mvg.at/ausschreibungen beobachten
  • Unterlagen für interessante Standorte anfordern
  • Beratungsangebote nützen
  • Finanzlage prüfen, Businessplan erstellen
  • Rechtzeitigt Kontakt mit Banken aufnehmen
  • Angebot fristgerecht abgeben

3. Finanzierung - Unterlagen ergänzen

  • Über Förderungen erkundigen
  • Bankbestätigung bei der MVG abgeben
  • Fehlende Unterlagen nachreichen
  • Zuschlag abwarten

4. Ausbildung - Praxis sammeln

  • Besuch einer Schulungstrafik (2 Tage)
  • Teilnahme an der Trafikakademie (8 Tage) 
  • Praktikum in der Ausbildungstrafik (2 - 5 Tage)
  • Ausbildung erfolgreich abschließen (inklusive Prüfung)

5. Meine Trafik - Meine Zukunft - Übernahme

  • Kaufvertrag abschließen
  • Ablösezahlung abwickeln
  • Vertragsunterlagen übernehmen
  • Mit der eigenen Trafik ins Unternehmer*Innen-Leben starten

Info-Folder zum Download

 

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Wer als Trafikant*in
in Frage kommt

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Im Tabakmonopolgesetz (§ 26 TabMG) ist festgeschrieben, dass freiwerdende Trafiken ausschließlich an Menschen mit Behinderungen vergeben werden dürfen. Damit gemeint sind "begünstigte Behinderte" im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, dh ein Grad der Behinderung von min. 50 Prozent ist Voraussetzung, um eine Trafikkonzession zu erhalten. 

 

Menschen mit Behinderungen gleichgestellt sind:

  • Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach dem Opferfürsorgegesetz

  • Empfänger*innen einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz,

  • Empfänger*innen einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder dem Heeresentschädigungsgesetz. 

    Details siehe § 2 TabMG.

Bewerben sich um ein Tabakfachgeschäft mehrere Menschen mit Behinderungen, gelten meist folgende Auswahlkriterien: 

  • Berufserfahrung als Trafikant*in
  • Soziale Bedürftigkeit
  • Konzept für die Trafikführung

Trafikkonzessionen werden maximal bis zum Pensionsalter vergeben, die gewünschte Laufzeit legt der Bietende fest.

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Rechte & Pflichten

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Die Rechte und Pflichten sind im TabMG dargestellt. 
Die wichtigsten Bestimmungen im Detail:

Gebietsschutz und Monopolinteresse 

  • Tabakfachgeschäftsinhaber*innen haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass Gebietsschutz und Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben.
  • Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist den Inhaber*innen die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.

Nahversorgung und Öffnungszeiten

  • TFG-Inhaber*innen haben unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes und des Konzessionsvertrages die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort bestmöglich zu befriedigen. Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge dreier Geschäftstage zu entsprechen.
  • Für Trafikant*innen besteht Betriebspflicht während der im Konzessionsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. 

Unternehmensführung

  • Die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen ist ein persönliches Recht der Tabakfachgeschäftsinhaber*innen. Diese haben das Tabakfachgeschäft selbst zu führen.
  • Sie dürfen keiner anderen selbständigen Erwerbstätigkeit nach- oder ein zusätzliches Arbeitsverhältnis eingehen. Die MVG kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
  • Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft sind verboten.

Handel & Verkauf

  • Tabaktrafikant*innen dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben.
  • Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes und die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die MVG kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für kurze Zeit bei Bedarf (z.B. Veranstaltungen) genehmigen.
  • Trafikant*innen sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten – die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind – einzusetzen. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung gestattet. Der Vertrag mit der MVG ist auf den Standort des Automaten zu erweitern.
  • TFG-Inhaber*innen dürfen an ihre Kund*innen ausnahmslos keine direkten oder indirekten Vorteile in Form von Rabatten, Zugaben, Zahlungszielen oder Skonti gewähren.
  • Die unentgeltliche Abgabe von Rauchzubehör ist verboten.
  • Tabakwarenverkauf dürfen ausschließlich zu den gesetzlich festgelegten und veröffentlichen Kleinverkaufspreisen verkauft werden.
  • Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse ist nicht zulässig.

Einkauf & Preise

  • Tabaktrafikant*innen dürfen Tabakerzeugnisse nur von Großhändlern zu den gesetzlich festgesetzten Lieferpreisen beziehen. Dies gilt nicht im Fall einer Geschäftsnachfolge für jene Tabakware, die vom vorigen Geschäftsinhaber bezogen wird. Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Gastrowiederverkaufs gemäß § 40 TabMG, ist verboten.
  • Trafikant*innen dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.

Werbemaßnahmen

  • Den Inhaber*innen von Tabaktrafiken ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
  • Trafikant*innen ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen – bis zum Verlust der Trafik-Konzession – führen.

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