Ein Tabakfachgeschäft (TFG) ist eine Tabaktrafik, deren Inhaber*in, also die Trafikantin oder der Trafikant, berechtigt ist, Tabakerzeugnisse als Hauptprodukte zu verkaufen und daraus vorwiegend den Lebensunterhalt bestreitet.
Freiwerdende Trafik-Standorte werden ausschließlich an Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vergeben, um ihnen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ermöglichen.
Die beschriebene Betriebsform wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Trafik verstanden.
Neben Tabakwaren dürfen ausschließlich bestimmte, im Gesetz festgelegte Waren und Dienstleistungen angeboten werden. Diese werden im Nebenartikelkatalog (NAK) der MVG aufgelistet.
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach dem Opferfürsorgegesetz
Empfänger*innen einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz
Empfänger*innen einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder dem Heeresentschädigungsgesetz
Details siehe § 2 TabMG.
Bewerben sich mehrere Personen, werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
Trafikkonzessionen werden maximal bis zum Pensionsalter vergeben, die gewünschte Laufzeit legt der Bietende fest.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Monopolverwaltung.
Alles Weitere besprechen wir gerne telefonisch oder in einem persönlichen Termin mit Ihnen!