In Österreich ist der Verkauf von Produkten mit Schutzalter wie Tabakwaren, E-Zigaretten, Nikotinpouches oder rauchbarem Hanf an Jugendliche unter 18 Jahren bundesweit verboten.
Die Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer haben den Auftrag, einen verantwortungsvollen Einzelhandel mit sensiblen Genusswaren zu garantieren und sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz lückenlos einzuhalten.
Laut Tabakmonopolgesetz (TabMG 1996) gelten bei Jugendschutzkontrollen der MVG folgende gesetzliche Vorgaben:

Um einen verantwortungsvollen Einzelhandel mit sensiblen Genusswaren durch Konzessions- und Lizenznehmer*innen zu gewährleisten, überprüft die Monopolverwaltung regelmäßig, ob Ausweiskontrollen durchgeführt werden und keine Produkte mit Schutzalter an die minderjährigen Mystery-Shopper verkauft werden.
Wer behauptet, Produkte mit Schutzalter kaufen und konsumieren zu dürfen, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Das bedeutet, dass Jugendliche und junge Erwachsene jederzeit aufgefordert werden können, ihren Ausweis vorzuzeigen. Kann die Kundschaft diesen Altersnachweis nicht erbringen, ist davon auszugehen, dass das erforderliche Mindestalter nicht erreicht ist. Die Frage nach dem Alter reicht als Altersverifikation nicht aus.
Bei den Überprüfungen schickt die MVG Testteams in den befugten Einzelhandel, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu überprüfen. Dabei probieren 15- bis 17-jährige Jugendliche, Produkte mit Schutzalter zu kaufen.
Im Idealfall fragt das Verkaufspersonal die jugendliche Testperson nach einem amtlichen Lichtbildausweis, berechnet das Alter anhand des Geburtsdatums und bricht den Verkaufsprozess ab, da die Testperson noch minderjährig ist. Daraufhin löst die Begleitperson die Testsituation auf und gratuliert zur bestandenen Jugendschutzkontrolle.
Sollte das Verkaufspersonal keinen Ausweis verlangen, nur nach dem Alter fragen oder sich bei der Ausweiskontrolle verrechnen und daraufhin die Ware verkaufen, wird diese von der Testperson bezahlt. Die Begleitperson löst nach der Bezahlung die Testsituation auf und informiert über die nicht bestandene Kontrolle. Die Ware wird im Anschluss zurückgegeben und die Kosten müssen rückerstattet werden.

Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem aktuellen – nicht austauschbaren – Lichtbild versehener Ausweis zum Nachweis der Identität. Das Dokument muss Name, Geburtsdatum und Unterschrift der jeweiligen Person enthalten.
Ausweise und Dokumente müssen immer im Original vorgelegt werden. Eine Kopie oder ein Foto davon sind nicht gültig.
Ausweise/Dokumente:
In den Bundesländern gelten zusätzlich folgende Legitimationen
* = auch in digitaler Form gültig
Nicht alle im Fachgeschäft erhältlichen Produkte unterliegen Jugendschutzbestimmungen. Bei folgenden Artikeln obliegt es den Lizenznehmer*innen abzuwägen, ob der Verkauf an Jugendliche zu verantworten ist (z. B.: 10-Jährige dürfen nicht um 100 Euro Bitcoins kaufen).
Die Missachtung der Ausweiskontrollpflicht durch Lizenznehmer*innen führt zu Verwarnungen, Nachschulungen und Geldbußen bzw. letztendlich zur Auflösung des Lizenzvertrages. Ein verantwortungsvolles Handeln ist wichtig, um Fachgeschäfte auch weiterhin als verlässlichen Vertriebskanal für sensible Genusswaren zu positionieren.
Bei jedem Fehlverhalten der Lizenznehmer*innen hat die MVG die gesetzliche Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Für Jugendschutz-Verstöße wurden folgende Sanktionen festgelegt:
Eine bestandene Jugendschutzkontrolle hebt alle zuvor nicht bestandenen MVG-Kontrollen auf.
Wenn Sie z. B. zwei Jugendschutzkontrollen hintereinander nicht bestanden haben und die dritte Kontrolle positiv verläuft, findet das nächste Mal wieder eine Erstkontrolle statt.
Zurayonierte Tankstellen und registrierte Gastrobetrieben erhalten bei negativen Erstkontrollen Informationen zum Thema Jugendschutz und die Ankündigung, dass eine neuerliche negative (Zweit-)Kontrolle bei den Behörden angezeigt wird. Die Sanktion wird dann von der jeweiligen Behörde ausgesprochen.
Bei Fragen rund um das Thema Jugendschutz sind wir jederzeit gerne für Sie unter jugendschutz@mvg.at oder +43 1 319 00 30-35 erreichbar.
Im Downloadcenter finden Sie Plakate und Infomaterial zum Thema Jugendschutz.