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Jugendschutz gilt für 
alle Monopol-Partner

ICON für Jugendschutz in Trafiken

Jugendschutz in E-Liquid- und Hanf-Fachgeschäften

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In Österreich ist der Verkauf von Produkten mit Schutzalter wie Tabakwaren, E-Zigaretten, Nikotinpouches oder rauchbarem Hanf an Jugendliche unter 18 Jahren bundesweit verboten

 

Die Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer haben den Auftrag, einen verantwortungsvollen Einzelhandel mit sensiblen Genusswaren zu garantieren und sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz lückenlos einzuhalten.

 

 

Tabakmonopolgesetz

 

Laut Tabakmonopolgesetz (TabMG 1996) gelten bei Jugendschutzkontrollen der MVG folgende gesetzliche Vorgaben:

  • Lizenznehmer*innen sind dazu verpflichtet, das Alter der Kund*innen zu verifizieren, wenn es nicht offenkundig ist, dass diese bereits über 18 Jahre alt sind.

  • Die MVG ist dazu ermächtigt, mit minderjährigen Testpersonen zu überprüfen, ob Lizenznehmer*innen das Alter durch Ausweiskontrollen verifizieren. Werden bei diesen Kontrollen Produkte mit Schutzalter an die minderjährigen Testpersonen verkauft, haben die Lizenznehmer*innen die ungeöffnete Ware unmittelbar nach dem Testkauf zurückzunehmen und das Geld rückzuerstatten.

  • Automaten sind mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die es verhindert, dass Minderjährige am Automaten Produkte mit Schutzalter kaufen können.
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Jugendschutzkontrollen

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Ihren Ausweis, bitte!

Um einen verantwortungsvollen Einzelhandel mit sensiblen Genusswaren durch Konzessions- und Lizenznehmer*innen zu gewährleisten, überprüft die Monopolverwaltung regelmäßig, ob Ausweiskontrollen durchgeführt werden und keine Produkte mit Schutzalter an die minderjährigen Mystery-Shopper verkauft werden. 

 

Wer behauptet, Produkte mit Schutzalter kaufen und konsumieren zu dürfen, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Das bedeutet, dass Jugendliche und junge Erwachsene jederzeit aufgefordert werden können, ihren Ausweis vorzuzeigen. Kann die Kundschaft diesen Altersnachweis nicht erbringen, ist davon auszugehen, dass das erforderliche Mindestalter nicht erreicht ist. Die Frage nach dem Alter reicht als Altersverifikation nicht aus.

 


Wie laufen die MVG-Kontrollen ab?

 

Bei den Überprüfungen schickt die MVG Testteams in den befugten Einzelhandel, um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu überprüfen. Dabei probieren 15- bis 17-jährige Jugendliche, Produkte mit Schutzalter zu kaufen.

Im Idealfall fragt das Verkaufspersonal die jugendliche Testperson nach einem amtlichen Lichtbildausweis, berechnet das Alter anhand des Geburtsdatums und bricht den Verkaufsprozess ab, da die Testperson noch minderjährig ist. Daraufhin löst die Begleitperson die Testsituation auf und gratuliert zur bestandenen Jugendschutzkontrolle.

 

Leider nicht bestanden!

Sollte das Verkaufspersonal keinen Ausweis verlangen, nur nach dem Alter fragen oder sich bei der Ausweiskontrolle verrechnen und daraufhin die Ware verkaufen, wird diese von der Testperson bezahlt. Die Begleitperson löst nach der Bezahlung die Testsituation auf und informiert über die nicht bestandene Kontrolle. Die Ware wird im Anschluss zurückgegeben und die Kosten müssen rückerstattet werden.



Wie kontrollieren Sie richtig?

 

  • Gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre ist es schwierig, das Alter richtig einzuschätzen. Fragen Sie daher alle Kund*innen, die jünger als 25 Jahre wirken, aktiv nach einem Ausweis zur Alterslegitimation. Nur nach dem Alter zu fragen, ist nicht ausreichend.

  • Überprüfen Sie das Geburtsdatum: Berechnen Sie korrekt, ob die Person wirklich schon den 18. Geburtstag gefeiert haben kann.

  • Kontrollieren Sie den Ausweis unbedingt, BEVOR Sie Geld von den Kund*innen verlangen. 

  • Ohne Ausweis kein Verkauf.
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Welche Lichtbildausweise
sind in Österreich gültig?

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Download Jugendschutzausweis

 


Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem aktuellen – nicht austauschbaren – Lichtbild versehener Ausweis zum Nachweis der Identität. Das Dokument muss Name, Geburtsdatum und Unterschrift der jeweiligen Person enthalten. 

Ausweise und Dokumente müssen immer im Original vorgelegt werden. Eine Kopie oder ein Foto davon sind nicht gültig.

 

Folgende Dokumente gelten jedenfalls als Nachweis:

 

Ausweise/Dokumente:

  • Personalausweis 
  • Reisepass
  • Führerschein - auch in der eAusweise-App (Achtung! L17-Führerschein und Mopedführerschein schauen ident aus)
  • Studierendenausweis
  • Edu.card - edu.digicard-App
  • Behindertenpass
  • Aufenthaltstitel
  • Ausweise vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
  • Amtlicher Dienstausweis
  • e-Card mit Foto
  • Digitaler Altersnachweis in der eAusweise-App

In den Bundesländern gelten zusätzlich folgende Legitimationen

  • Burgenland: BSpecial-Card
  • Niederösterreich: 1424 Jugendkarte NÖ *
  • Oberösterreich: 4youCard *
  • Oberösterreich: Lichtbildausweise der Verkehrsbetriebe
  • Salzburg: S-Pass *
  • Steiermark: checkit.card *
  • Kärnten: Jugend:karte *
  • Vorarlberg: aha card *

* = auch in digitaler Form gültig

ICON für Was unterliegt dem Jugendschutz - Verboten

Welche Produkte dürfen nicht an Minderjährige verkauft werden?

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Nicht an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen:

  • Tabakwaren zum Rauchen wie Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt und Pfeifentabake
  • Tabak zum Erhitzen (z. B. Heets)
  • Schnupftabake
  • Wasserpfeifen
  • Rauchbarer Hanf
  • E-Zigaretten und E-Shishas (z. B. Skinny Shishas, Shishas to go) inklusive Produktbestandteilen (z. B. Verdampfer, Mundstück, Schlauch) und Zubehör (z. B. Nachfüllbehälter)
  • Tabakerhitzer (z. B. Iqos)
  • Neuartige und pflanzliche Raucherzeugnisse wie Kräutertabak (Soex ShiSha-Tabak), Kräuterzigaretten (auch ohne Nikotin)
  • Nikotinpouches
  • alle Produkte der Österreichischen Lotterien
  • Sportwettenprodukte & EuroBons
  • Erotikmagazine
  • Kleinspirituosen

 

Laut Gesetz kein Jugendschutz:
"Taschengeld-Paragraph"

Nicht alle im Fachgeschäft erhältlichen Produkte unterliegen Jugendschutzbestimmungen. Bei folgenden Artikeln obliegt es den Lizenznehmer*innen abzuwägen, ob der Verkauf an Jugendliche zu verantworten ist (z. B.: 10-Jährige dürfen nicht um 100 Euro Bitcoins kaufen).

  • Zigarettenfilter
  • Papers
  • Aschenbecher
  • Feuerzeuge & Streichhölzer
  • Wuzelmaschinen
  • Gaskartuschen & Feuerzeugbenzin
  • Guthabenkarten & Wertbons (iTunes, Paysafe, Bitcoin)
ICON Jugendschutz Verstoss

Maßnahmen bei Missachtung der
gesetzlichen Bestimmungen

ICON Jugendschutz Verstoss

Die Missachtung der Ausweiskontrollpflicht durch Lizenznehmer*innen führt zu Verwarnungen, Nachschulungen und Geldbußen bzw. letztendlich zur Auflösung des Lizenzvertrages. Ein verantwortungsvolles Handeln ist wichtig, um Fachgeschäfte auch weiterhin als verlässlichen Vertriebskanal für sensible Genusswaren zu positionieren.


Bei jedem Fehlverhalten der Lizenznehmer*innen hat die MVG die gesetzliche Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. Für Jugendschutz-Verstöße wurden folgende Sanktionen festgelegt:

  • Bei der ersten negativen Kontrolle werden die Lizenznehmer*innen schriftlich verwarnt.

  • Die zweite negative Kontrolle zieht eine Geldbuße (gemessen am Umsatz) und eine kostenpflichtige Nachschulung nach sich.

  • Eine höhere Geldbuße kommt nach einer dritten Fehlverhalten auf die Lizenznehmer*innen zu.

  • Die vierte negative Kontrolle führt zu einer noch höheren Geldbuße.

  • Bei der fünften negativen Kontrolle wird die Sanktion mit der zuständigen Berufsvertretung besprochen. Die finale Entscheidung darüber obliegt der MVG. Die Auflösung Ihres Lizenzvertrages ist möglich.

 

Eine bestandene Jugendschutzkontrolle hebt alle zuvor nicht bestandenen MVG-Kontrollen auf.


Wenn Sie z. B. zwei Jugendschutzkontrollen hintereinander nicht bestanden haben und die dritte Kontrolle positiv verläuft, findet das nächste Mal wieder eine Erstkontrolle statt.

 

 

Maßnahmen bei Verstößen in Tankstellen und Gastrobetrieben


Zurayonierte Tankstellen und registrierte Gastrobetrieben erhalten bei negativen Erstkontrollen Informationen zum Thema Jugendschutz und die Ankündigung, dass eine neuerliche negative (Zweit-)Kontrolle bei den Behörden angezeigt wird. Die Sanktion wird dann von der jeweiligen Behörde ausgesprochen. 

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Service

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Bei Fragen rund um das Thema Jugendschutz sind wir jederzeit gerne für Sie unter jugendschutz@mvg.at oder +43 1 319 00 30-35 erreichbar.

 

Information für
Kund*innen und Mitarbeiter*innen

Im Downloadcenter finden Sie Plakate und Infomaterial zum Thema Jugendschutz.

Zum Download