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Gastronomiebetriebe & Tankstellen

noun Lizenz

Vorgaben für Lizenzen für
Gastronomie & Tankstellen

noun Lizenz

Vorgaben für eine Lizenz zum Verkauf von Nikotinprodukten in der Gastronomie und an Tankstellen:

Der Betrieb muss gemäß Erlass TbM-900/10-III/11/94) den Charakter eines Gastgewerbebetriebes aufweisen.

Dafür gelten insbesondere folgende Kriterien:

  • ⁠Die Öffnungszeiten dürfen nicht jenen des klassischen Handels entsprechen.
  • ⁠Bei gemischten Betrieben müssen mindestens 12 % der Betriebsräume, jedenfalls jedoch mindestens 9 m², der Gastronomie dienen.
  • ⁠Es müssen Tische oder Stehpulte für Gäste vorhanden sein.
  • ⁠Es ist ein Angebot von mehreren kalten und warmen Speisen sowie kalten und warmen Getränken erforderlich.
  • ⁠Der Betrieb muss über
  • Einrichtungen zur Kühlung sowie
  • Geräte zum Erwärmen von Speisen verfügen.
  • ⁠Es müssen Gäste-WCs vorhanden sein.
noun Gastro

Gastronomiebetriebe
mit Tabak-/Nikotinprodukten

noun Gastro

Gastronomiebetriebe, die sich bei der MVG angemeldet haben, dürfen sensible Genusswaren wie Tabakerzeugnisse und E-Liquids vertreiben.

 

Wichtige Rahmenbedingungen auf einen Blick:

  • Bezugsquelle:
    Tabakwaren und E-Liquids dürfen ausschließlich im Kleinhandel (Trafiken bzw. Dampfershops) eingekauft werden.

  • Verkaufspreise:
    Die Produkte sind mit einem Preisaufschlag von mindestens 10 % auf den Kleinverkaufs- bzw. unverbindlichen Verkaufspreis weiterzugeben.

  • Jugendschutz:
    Tabakwaren und E-Liquids dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Deshalb müssen von allen Personen, die das Schutzalter nicht offensichtlich überschreiten, Ausweise kontrolliert werden. 

  • Kontrollen:
    Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen wird auch in Gastronomiebetrieben von der MVG überprüft. Allfällige Sanktionen werden durch die zuständigen Behörden verhängt.

Die exakten gesetzlichen Regelungen zur Gastro-Anmeldung finden Sie im § 40 TabMG 1996.

Die Anmeldung als Gastronomiebetrieb, der Lizenz-/Nikotinprodukte verkauft, erfolgt über das elektronische Portal der MVG. 

noun Tankstelle

Information für Tankstellen

noun Tankstelle

Tankstellen, die bei der MVG registriert sind, dürfen sensible Genusswaren wie Tabakerzeugnisse und E-Liquids vertreiben.

Bereits rayonierte Tankstellen gelten automatisch als registrierte Unternehmen und müssen keine zusätzliche Anmeldung vornehmen.

Wichtige Rahmenbedingungen auf einen Blick:

  • Fixe Bezugsquelle:
    Jede Tankstelle wird von der MVG einem Tabakfachgeschäft zugewiesen (Zurayonierung). Der Einkauf von Tabak- und Nikotinprodukten darf ausschließlich bei diesem zugewiesenen Geschäft erfolgen.

  • Verkaufspreise:
    Die Produkte sind mit einem Preisaufschlag von mindestens 10 % auf den Kleinverkaufs- bzw. unverbindlichen Verkaufspreis weiterzugeben.

  • Jugendschutz:
    Tabakwaren und E-Liquids gelten als sensible Genusswaren und dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Deshalb müssen von allen Personen, die das Schutzalter nicht offensichtlich überschreiten, Ausweise kontrolliert werden. 

  • Kontrollen:
    Die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen wird auch in Tankstellen von der MVG überprüft. Allfällige Sanktionen werden durch die zuständigen Behörden verhängt.

Die exakten gesetzlichen Regelungen zur Gastro-Anmeldung finden Sie im § 40 TabMG 1996.

 

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Fragen & Kontakt

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Sie haben weitere Fragen oder benötigen Unterstützung?
Schreiben Sie uns an lizenz@mvg.at - wir werden uns bei Ihnen melden.