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Die TVS:
Tabakverkaufsstelle

Die TVS:
Tabakverkaufsstelle

Tabakverkaufsstellen werden im Gegensatz zum Tabakfachgeschäft als zusätzliche Berechtigung an Gewerbeinhabende vergeben, die Tabakwaren in Verbindung mit einem anderen, meist bereits bestehenden Gewerbe – wie zum Beispiel dem Lebensmittelhandel oder dem Gastgewerbe – an ihre Kunden*innen verkaufen möchten. 

Tabakverkaufsstellen (auch "verbundene Trafiken" genannt) werden in der Regel in jenen Fällen vergeben, in denen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ein Tabakfachgeschäft nicht wirtschaftlich zu führen wäre, aber aufgrund der Bevölkerungszahl ein Bedarf am Verkauf von Tabakwaren gegeben ist.

Beim Tabakwarenverkauf in Tabakverkaufsstellen steht die Nahversorgung mit Tabakwaren im Vordergrund. Den Betreibern einer Tabakverkaufsstelle steht eine niedrigere Handelsspanne als den Inhabern von Tabakfachgeschäften zu.

ICON für Tabakverkaufsstelle

Vorgaben für eine
Tabakverkaufsstelle (TVS)

ICON für Tabakverkaufsstelle

Wer darf sich um eine TVS bewerben?

  • Die Bewerbenden um eine Tabakverkaufsstelle müssen voll geschäftsfähig sein und dürfen keine strafrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Verurteilungen haben, die ein gewisses Mindeststrafausmaß überschreiten. Details sind im TabMG festgelegt.
  • Bewerber*innen müssen ein der Gewerbeordnung unterliegendes Gewerbe am Trafikstandort ausführen.
  • Verfügungsrecht über das zum Betrieb geeignete Geschäftslokal ist unbedingte Voraussetzung.
  • Eine befriedigende Führung der TVS muss zu erwarten sein.
    Diese ist nicht gegeben bei Insolvenzverfahren, bereits vorangegangenen Kündigungen durch die MVG, Fehlen der erforderlichen Geldmittel oder der entsprechenden Ausbildung für Tabakverkaufsstelleninhaber*innen (eintägiges Seminar) oder der beruflichen Eignung.
  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU Mitgliedsstaaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) werden bei konkurrenzierenden Bewerbungen bevorzugt berücksichtigt.