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E-Liquid-Fachgeschäft (ELF)

ELF

E-Liquid-Fachgeschäft

ELF

Ein E-Liquid-Fachgeschäft (ELF) ist ein Einzelhandelsbetrieb. Die Inhaberin bzw. der Inhaber ist aufgrund einer Lizenz der MVG berechtigt, E-Liquids und E-Zigaretten zu verkaufen.

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird diese Betriebsform auch als Dampfershop oder Vapeshop bezeichnet.

Ab 1. April 2026 dürfen nur noch Fachgeschäfte (Trafiken und ELF) E-Liquids vertreiben. Sie benötigen dafür eine Lizenz, die von der MVG vergeben wird. Die Erstlizenz für bestehende Dampfershops beträgt 20 Jahre.

Reine Automatenbetriebe sind nicht zulässig.

Die exakten gesetzlichen Regelungen finden Sie im § 30 TabMG 1996.

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Rechte & Pflichten

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Die Rechte und Pflichten sind im TabMG dargestellt. 
Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:

 

Rechte und Pflichten im ELF-Kleinhandel

 

Handel & Verkauf

  • Berechtigung zum Verkauf von E-Liquids und liquidhältigen E-Zigaretten.

  • Sofern der Betrieb den Verkauf von Nikotinpouches in der Vergangenheit belegen konnte: Berechtigung zum Verkauf von nikotinhaltigen und nikotinfreien Pouches bis 31. 12. 2028.

  • Monopolware (Nikotinpouches) dürfen ausschließlich zu den gesetzlich festgelegten und veröffentlichen Kleinverkaufspreisen verkauft werden.

  • E-Liquid-Fachgeschäftsinhabende dürfen den Handel mit E-Liquids und E-Zigaretten nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben.

  • ELF-Inhaber*innen sind berechtigt, für den Verkauf von Lizenzwaren auch Automaten – die im oder am Geschäftslokal angebracht sind – einzusetzen. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung gestattet. Der Vertrag mit der MVG ist auf den Standort des Automaten zu erweitern.

  • ELF-Inhaber*innen dürfen an ihre Kund*innen ausnahmslos keine direkten oder indirekten Vorteile in Form von Rabatten, Zugaben, Zahlungszielen oder Skonti gewähren.

  • Versand und Zustellung (=Lieferung) von E-Liquids und Pouches sind verboten.

  • Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen

  • Kennzeichnung der ELF-Fachgeschäfte mit der MVG-Plakette

Einkauf & Preise

  • ELF-Besitzer*innen dürfen E-Liquids und Einweg-E-Zigaretten nur von bewilligten Großhandels-Betrieben beziehen. 

  • Die Einkaufspreise für E-Liquids werden vom Großhandel frei festgelegt, die Einkaufspreise für Pouches hingegen sind an den Kleinverkaufspreis (KVP) mit einer gesetzlich garantierten fixen Handelsspanne für ELF geknüpft.

  • Die Verkaufspreise von E-Liquids können vom ELF frei festgelegt werden.
  • Pouches dürfen seit 1. April 2026 von ELF ausschließlich zu den vom bewilligten Großhandel festgelegten und von der MVG veröffentlichen Kleinverkaufspreisen (KVP) an Kund*innen verkauft werden.

  • Der Handel mit anderen Tabak- und Nikotinerzeugnissen ist verboten.


Übergangsfristen

  • E-Liquids und Pouches, die bis 31. März 2026 im ELF vorrätig sind, dürfen bis 31. Dezember 2026 steuerfrei abverkauft werden.
  • Sobald für eine Pouchsorte ein Kleinverkaufspreis kundgemacht wurde, müssen die Altbestände zum Kleinverkaufspreis verkauft werden. 

Werbemaßnahmen

  • Den Inhaber*innen von ELF ist die Werbung für Lizenz- und Monopolprodukte an der Außenseite des Geschäftslokals, am Automaten und im Geschäftslokal gestattet.

  • ELF-Besitzer*innen ist jede andere Form der Werbung für Lizenz- und Monopolprodukte, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen – bis zum Verlust der Lizenz – führen.

noun Lizenz

Voraussetzungen für eine ELF-Lizenz (Bestand)

noun Lizenz
  • Nachweis eines betriebenen Kleinhandels mit E-Liquids seit mindestens 1. Oktober 2025.

  • Vollständige Geschäftsfähigkeit der Geschäftsführenden sowie ein aufrechter Gewerbeschein.

  • Keine schwerwiegenden Verurteilungen der Geschäftsführenden.

  • Eine Betreiberin bzw. ein Betreiber eines ELF kann unter bestimmten Voraussetzungen gleichzeitig als Großhändler tätig sein.
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Neueröffnung E-Liquid-Fachgeschäft (ELF-NEU)

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Liquids für E-Zigaretten sind sensible Genusswaren. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, den Verkauf von E-Liquids zu regulieren. 

Ab 1. April 2026 dürfen nur noch Fachgeschäfte E-Liquids vertreiben. Sie benötigen dafür eine Lizenz, die von der MVG nach einer vorangegangenen Bedarfsprüfung vergeben wird.

Ein Automatenbetrieb ist nicht zulässig.

Lizenzen für Neugründungen werden auf sieben Jahre vergeben. 



Mit der Regulierung sind folgende Auflagen verbunden: 

  • ELF dürfen Liquids nur vom bewilligten Großhandel beziehen. 

  • Der Großhandel muss dafür eine Verbrauchsteuer abführen.

  • Der Betrieb von dislozierten Automaten ist verboten.

  • Der Verkauf von Nikotinpouches ist nicht erlaubt.

  • Sie sind voll geschäftsfähig, haben einen aufrechten Gewerbeschein und gegen Sie liegen keine schwerwiegenden Verurteilungen vor.

Die exakten gesetzlichen Regelungen finden Sie im § 30 TabMG 1996.

 

Die Bedarfsrichtlinie im Überblick: 

Die Bedarfsprüfung für die Vergabe von neuen E-Liquid-Lizenzen wird von der Monopolverwaltung GmbH durchgeführt.

  • Ziel ist, die Anzahl der Verkaufsstellen für E-Liquids bewusst zu regulieren, um gesundheits- und sozialpolitische Ziele zu erreichen.
  • Die Prüfung berücksichtigt die Markt- und Konsumentwicklungen sowie die bestehende Versorgungssituation im Einzugsgebiet eines beantragten Fachgeschäfts.
  • Des Weiteren werden Abdeckungsausmaß und der Umgang mit besondere Standorten (z. B. Bahnhöfe, Einkaufszentren) in der Prüfung berücksichtigt.
  • Eine Antragstellung ist ab 1. April 2026 möglich.

Die gesamte Bedarfsrichtlinie wird im April zur Verfügung stehen.

Ansuchen um ELF-Neu am Portal

Ab 1. April 2026 können Sie auf dem MVG-Portal um eine ELF-Neu-Lizenz ansuchen.

Hier geht es zur Bedarfsprüfungs-Richtlinie.

noun TAK

ELF-Online-Schulung

noun TAK

Um den ELF-Lizenznehmer*innen Wissen über die Abläufe im Monopolbereich sowie über die Rechte und Pflichten zu vermitteln, ist die Absolvierung einer Online-Schulung notwendig. 

Wenn Sie den Lizenzvertrag abgeschlossen haben, erhalten Sie ein E-Mail mit dem Link und Ihren Zugangsdaten zur Schulungsplattform.

Die Online-Schulung ist gratis und muss innerhalb von 4 Monaten nach Betriebsbeginn absolviert werden.

Solifonds

Solidaritäts- und Strukturfonds
für E-Liquid-Fachgeschäfte

Solifonds

Solifonds für ELF 

Der Solidaritäts- und Strukturfonds unterstützt Trafikantinnen und Trafikanten und hilft, wenn sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Er sichert eine zukunftsfähige Struktur des Tabakeinzelhandelsnetzes in Österreich.

Ab 1. April 2026 sind auch E-Liquidfachgeschäfte (ELF) als Lizenznehmer Adressaten dieses Solidaritätsfonds.

Die gesetzliche Grundlage für den Solidaritätsfonds hinsichtlich E-Liquid-Fachgeschäften bildet § 14a TabMG  sowie die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (SOFO) in den Fassungen vom 1.4.2026.

Der dazu eingerichtete Beirat hält viermal jährlich Sitzungen ab.

 

Für E-Liquid Fachgeschäfte gibt es ab April 2026 folgende Fördermöglichkeiten.

 

(§ 5a SOFO) Strukturprämie:

Durch die Strukturprämie wird eine nachhaltige Fachgeschäftsstruktur unterstützt, die den jeweiligen Entwicklungen angepasst wird.

Eine solche Prämie erhalten E-Liquid-Fachgeschäfte, wenn nach Ablauf der Lizenzdauer keine erneute Lizenz gewährt wird.

Eine Strukturprämie darf erst nach erfolgter Schließung des E-Liquid- Fachgeschäftes ausbezahlt werden.

Die Höhe dieser Strukturprämie bei E-Liquid Fachgeschäften wird anhand des Betrags, der sich für die dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangehenden zwölf Monate aus den Umsätzen der Fachgeschäfte mit E-Liquids bei Anwendung der jeweiligen durchschnittlichen Jahreshandelsspanne ergibt, ermittelt. Dabei wird auf die - von der MVG errechnete - durchschnittliche fixe Handelsspanne von Tabakfachgeschäften als Berechnungsgröße abgestellt. Die Strukturprämie beträgt 20% der genannten Bemessungsgrundlage.

Erfolgt die Schließung eines E-Liquid Fachgeschäftes im Gefolge eines Insolvenzverfahrens oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Strukturprämie geleistet werden.

 

 

(§ 5b SOFO) Überbrückungshilfe:

 

In wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhaberinnen und Inhabern von E-Liquid Fachgeschäften wird auch die Möglichkeit einer Überbrückungshilfe eröffnet.

Als wirtschaftliche Schwierigkeiten gelten dabei periodenbezogene Umsatzverluste bei E-Liquids.

Anspruchsberechtigt sind dabei nur jene Inhaberinnen und Inhaber von E-Liquid Fachgeschäften, deren Umsatz mit E-Liquids im vorangegangenen Kalenderjahr unter dem Bundesdurchschnitt der Umsätze mit E-Liquids aller E-Liquidfachgeschäfte liegt. Die Höhe dieses Bundesdurchschnitts ist nach Vorliegen der Jahresumsatzmeldungen des Großhandels durch die Monopolverwaltung GmbH festzulegen und durch den Beirat zu bestätigen (§ 4 Abs. 4 Z 1 SOFO).

Weiters muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Es muss ein Umsatzrückgang von mehr als 10 % vorliegen.

Für darüber hinausgehende Umsatzrückgänge werden 50 % der entgangenen Handelsspanne ersetzt.

Zur Berechnung einer Handelsspanne bei E-Liquid Fachgeschäften wird die durchschnittliche Handelsspanne von Tabakerzeugnissen von Tabakfachgeschäften als Berechnungsgröße herangezogen.

Damit Hilfe rasch erfolgen kann, wird es auch möglich sein, einen Vorschuss bereits während des laufenden Geschäftsjahres zu beantragen. Dies gilt insbesondere für situationsbedingte temporäre Umsatzrückgänge, wie z. B. aufgrund einer Baustelle vor dem Geschäft.

Geleistete Vorauszahlungen werden in diesem Fall im Zuge der Jahresdurchrechnung im Folgejahr evaluiert und im Falle einer Überzahlung rückgefordert oder bei kumulierten höheren Verlusten nachgezahlt.

Wurde über ein E-Liquid Fachgeschäft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Überbrückungshilfe geleistet werden.

 

(§ 5c SOFO) Erstbevorratung:

Für Menschen mit Behinderungen (Grad der Behinderung mindestens 50%) die noch keinen Kleinhandel mit E-Liquids betreiben, wird beim erstmaligen Erhalt einer E-Liquid-Lizenz die Erstbevorratung mit E-Liquids gefördert. Die Förderhöhe beträgt EUR 5.000,-.

 

(§ 5d SOFO) Anstellung von Menschen mit Behinderungen:

Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds ist nunmehr auch bei E-Liquid-Fachgeschäften berechtigt, die Neuanstellung von Beschäftigten mit Behinderungen, die in ein Dauerdienstverhältnis aufgenommen werden, mit den Mitteln des Fonds zu fördern.

Die neue Solidaritätsfondsordnung (SOFO) steht hier zum Download bereit.

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Fragen & Kontakt

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Sie haben weitere Fragen oder benötigen Unterstützung?
Schreiben Sie uns an lizenz@mvg.at - wir werden uns bei Ihnen melden.