Ein E-Liquid-Fachgeschäft (ELF) ist ein Einzelhandelsbetrieb. Die Inhaberin bzw. der Inhaber ist aufgrund einer Lizenz der MVG berechtigt, E-Liquids und E-Zigaretten zu verkaufen.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird diese Betriebsform auch als Dampfershop oder Vapeshop bezeichnet.
Ab 1. April 2026 dürfen nur noch Fachgeschäfte (Trafiken und ELF) E-Liquids vertreiben. Sie benötigen dafür eine Lizenz, die von der MVG vergeben wird. Die Erstlizenz für bestehende Dampfershops beträgt 20 Jahre.
Reine Automatenbetriebe sind nicht zulässig.
Die exakten gesetzlichen Regelungen finden Sie im § 30 TabMG 1996.
Die Rechte und Pflichten sind im TabMG dargestellt.
Die wichtigsten Bestimmungen im Überblick:
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen – bis zum Verlust der Lizenz – führen.
Liquids für E-Zigaretten sind sensible Genusswaren. Deshalb hat der Gesetzgeber beschlossen, den Verkauf von E-Liquids zu regulieren.
Ab 1. April 2026 dürfen nur noch Fachgeschäfte E-Liquids vertreiben. Sie benötigen dafür eine Lizenz, die von der MVG nach einer vorangegangenen Bedarfsprüfung vergeben wird.
Ein Automatenbetrieb ist nicht zulässig.
Lizenzen für Neugründungen werden auf sieben Jahre vergeben.
Die exakten gesetzlichen Regelungen finden Sie im § 30 TabMG 1996.
Die Bedarfsprüfung für die Vergabe von neuen E-Liquid-Lizenzen wird von der Monopolverwaltung GmbH durchgeführt.
Die gesamte Bedarfsrichtlinie wird im April zur Verfügung stehen.
Ab 1. April 2026 können Sie auf dem MVG-Portal um eine ELF-Neu-Lizenz ansuchen.
Hier geht es zur Bedarfsprüfungs-Richtlinie.
ELF-Online-Schulung
Um den ELF-Lizenznehmer*innen Wissen über die Abläufe im Monopolbereich sowie über die Rechte und Pflichten zu vermitteln, ist die Absolvierung einer Online-Schulung notwendig.
Wenn Sie den Lizenzvertrag abgeschlossen haben, erhalten Sie ein E-Mail mit dem Link und Ihren Zugangsdaten zur Schulungsplattform.
Die Online-Schulung ist gratis und muss innerhalb von 4 Monaten nach Betriebsbeginn absolviert werden.
Der Solidaritäts- und Strukturfonds unterstützt Trafikantinnen und Trafikanten und hilft, wenn sie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind. Er sichert eine zukunftsfähige Struktur des Tabakeinzelhandelsnetzes in Österreich.
Ab 1. April 2026 sind auch E-Liquidfachgeschäfte (ELF) als Lizenznehmer Adressaten dieses Solidaritätsfonds.
Die gesetzliche Grundlage für den Solidaritätsfonds hinsichtlich E-Liquid-Fachgeschäften bildet § 14a TabMG sowie die Solidaritäts- und Strukturfondsordnung (SOFO) in den Fassungen vom 1.4.2026.
Der dazu eingerichtete Beirat hält viermal jährlich Sitzungen ab.
(§ 5a SOFO) Strukturprämie:
Durch die Strukturprämie wird eine nachhaltige Fachgeschäftsstruktur unterstützt, die den jeweiligen Entwicklungen angepasst wird.
Eine solche Prämie erhalten E-Liquid-Fachgeschäfte, wenn nach Ablauf der Lizenzdauer keine erneute Lizenz gewährt wird.
Eine Strukturprämie darf erst nach erfolgter Schließung des E-Liquid- Fachgeschäftes ausbezahlt werden.
Die Höhe dieser Strukturprämie bei E-Liquid Fachgeschäften wird anhand des Betrags, der sich für die dem Zeitpunkt des Ansuchens vorangehenden zwölf Monate aus den Umsätzen der Fachgeschäfte mit E-Liquids bei Anwendung der jeweiligen durchschnittlichen Jahreshandelsspanne ergibt, ermittelt. Dabei wird auf die - von der MVG errechnete - durchschnittliche fixe Handelsspanne von Tabakfachgeschäften als Berechnungsgröße abgestellt. Die Strukturprämie beträgt 20% der genannten Bemessungsgrundlage.
Erfolgt die Schließung eines E-Liquid Fachgeschäftes im Gefolge eines Insolvenzverfahrens oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Strukturprämie geleistet werden.
(§ 5b SOFO) Überbrückungshilfe:
In wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen Inhaberinnen und Inhabern von E-Liquid Fachgeschäften wird auch die Möglichkeit einer Überbrückungshilfe eröffnet.
Als wirtschaftliche Schwierigkeiten gelten dabei periodenbezogene Umsatzverluste bei E-Liquids.
Anspruchsberechtigt sind dabei nur jene Inhaberinnen und Inhaber von E-Liquid Fachgeschäften, deren Umsatz mit E-Liquids im vorangegangenen Kalenderjahr unter dem Bundesdurchschnitt der Umsätze mit E-Liquids aller E-Liquidfachgeschäfte liegt. Die Höhe dieses Bundesdurchschnitts ist nach Vorliegen der Jahresumsatzmeldungen des Großhandels durch die Monopolverwaltung GmbH festzulegen und durch den Beirat zu bestätigen (§ 4 Abs. 4 Z 1 SOFO).
Weiters muss folgende Voraussetzung erfüllt sein: Es muss ein Umsatzrückgang von mehr als 10 % vorliegen.
Für darüber hinausgehende Umsatzrückgänge werden 50 % der entgangenen Handelsspanne ersetzt.
Zur Berechnung einer Handelsspanne bei E-Liquid Fachgeschäften wird die durchschnittliche Handelsspanne von Tabakerzeugnissen von Tabakfachgeschäften als Berechnungsgröße herangezogen.
Damit Hilfe rasch erfolgen kann, wird es auch möglich sein, einen Vorschuss bereits während des laufenden Geschäftsjahres zu beantragen. Dies gilt insbesondere für situationsbedingte temporäre Umsatzrückgänge, wie z. B. aufgrund einer Baustelle vor dem Geschäft.
Geleistete Vorauszahlungen werden in diesem Fall im Zuge der Jahresdurchrechnung im Folgejahr evaluiert und im Falle einer Überzahlung rückgefordert oder bei kumulierten höheren Verlusten nachgezahlt.
Wurde über ein E-Liquid Fachgeschäft ein Insolvenzverfahren eröffnet oder steht ein solches unmittelbar bevor, darf keine Überbrückungshilfe geleistet werden.
(§ 5c SOFO) Erstbevorratung:
Für Menschen mit Behinderungen (Grad der Behinderung mindestens 50%) die noch keinen Kleinhandel mit E-Liquids betreiben, wird beim erstmaligen Erhalt einer E-Liquid-Lizenz die Erstbevorratung mit E-Liquids gefördert. Die Förderhöhe beträgt EUR 5.000,-.
(§ 5d SOFO) Anstellung von Menschen mit Behinderungen:
Der Beirat des Solidaritäts- und Strukturfonds ist nunmehr auch bei E-Liquid-Fachgeschäften berechtigt, die Neuanstellung von Beschäftigten mit Behinderungen, die in ein Dauerdienstverhältnis aufgenommen werden, mit den Mitteln des Fonds zu fördern.
Die neue Solidaritätsfondsordnung (SOFO) steht hier zum Download bereit.
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Schreiben Sie uns an lizenz@mvg.at - wir werden uns bei Ihnen melden.