Springe zur Navigation Springe zur Suche Springe zum Inhalt Springe zum Fußbereich

Lizenzen für Hanffachgeschäfte

Canabis 1

Lizenzpflicht für Hanffachgeschäfte – Übergangsregelung bis Ende 2028

Der Verwaltungsgerichtshof hat am 21. November 2024 klargestellt, dass legale rauchbare Hanfprodukte dem Tabaksteuergesetz unterliegen. Gemäß Tabakmonopolgesetz war deren Verkauf seitdem den Trafiken vorbehalten.

Der Gesetzgeber hat jedoch eine Übergangsregelung geschaffen, um bestehenden CBD-Shops eine Neuorientierung zu ermöglichen. Bis einschließlich 31. Dezember 2028 dürfen Hanffachgeschäfte weiterhin rauchbaren Hanf verkaufen – vorausgesetzt, sie verfügen über eine gültige Lizenz der Monopolverwaltung GmbH (MVG).

Rechtsgrundlage hierfür ist das Abgabenänderungsgesetz 2025. Damit wurde die MVG ausdrücklich mit der Vergabe der entsprechenden Lizenzen betraut.

 

Verpflichtende Lizenzierung

Die Lizenzierung für Hanfshops ist verpflichtend, wenn weiterhin rauchbarer Hanf verkauft wird.

Nach einmaliger Registrierung bei der MVG kann im MVG-Portal die Lizenz beantragt und erteilt werden. Ohne gültige Lizenz ist der Verkauf von rauchbarem Hanf unzulässig.

ZUM PORTAL

 

Wer kann eine Lizenz beantragen?

Fachgeschäfte für Hanfprodukte können eine Lizenz zur temporären Fortführung des Verkaufs beantragen, wenn sie am 10. Jänner 2025 bereits überwiegend mit Hanfblüten mit einem THC-Gehalt von höchstens 0,3 % gehandelt haben.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Am 10. Jänner 2025 wurde ein Fachgeschäft für Hanfprodukte geführt.
  • Der überwiegende Teil des Umsatzes wurde mit legalen Hanfblüten erzielt (gemäß Sortenkatalog, THC-Gehalt höchstens 0,3 %).
  • Es besteht volle Geschäftsfähigkeit, ein aufrechter Gewerbeschein sowie keine einschlägigen schwerwiegenden Verurteilungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich in § 32 sowie § 48 Abs. 7 TabMG 1996.

 

Die wichtigsten Voraussetzungen für eine Lizenz:

Mit der Regulierung sind folgende Vorgaben verbunden:

  • Rauchbarer Hanf darf ausschließlich vom bewilligten Großhandel bezogen werden.
  • Der Großhandel ist verpflichtet, die entsprechende Verbrauchsteuer abzuführen.
  • Die Endverbraucherpreise werden vom Großhandel festgelegt; die Handelsspanne der Fachgeschäfte ist gesetzlich geregelt.

Mit dieser Regelungen wurden für die Übergangsregelung die selben Marktbestimmungen wie für die Trafiken sichergestellt.

 

Liste der lizenzierten Hanffachgeschäfte

 

Liste der lizenzierten Hanfshops in Österreich (Stand 10. März 2026)

Weiterführende Artikel

Run4Inclusion Team Banner
Dabeisein am Sonntag, 10. Mai

RUN4INCLUSION 2026
Mach mit im Trafik-Team

Laufen für die, die es nicht können: Lasst uns als inklusives Netzwerk aus Trafikantinnen und Trafikanten, Partnern und Kunden ein Statement setzen und einen wichtigen Beitrag zur Rückenmarksforschung leisten!

BMFMVG BKA
OTS des BMF zur TabMG-Novelle 2025

E-Liquids & Pouches gibt's nicht mehr an jedem Eck

Am 1. April 2026 treten im Zuge der Tabakmonopol-Novelle 2025 wesentliche Änderungen in Kraft. Das Bundesministerium für Finanzen hat dazu eine Presseaussendung gemacht.

BMFMVG BKA
Nationalrat hat die Novelle beschlossen

Meilenstein für die österreichischen Trafiken

Die österreichische Bundesregierung hat heute im Nationalrat die Novelle des TabMG und des TabStg beschlossen. Für die Trafiken ein großer Erfolg. E-Liquid-Fachgeschäfte, Hanfshops und Gastro müssen sich registrieren.