Tabakhandel ausschließlich am Trafikstandort
Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben. Lieferungen an Kunden sind unzulässig.
Kein Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen, keine Zustellung oder Versand bei Tabakwaren
Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten.
Tabakwarenverkauf durch Tabakwarenautomaten
Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet. Der Bestellungsvertrag ist auf den Standort des Automaten zu erweitern.
Tabakwarenbezug nur vom Tabakwarengroßhändler
Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur von Großhändlern zu den gesetzlich festgesetzten Lieferpreisen beziehen. Dies gilt nicht im Fall einer Geschäftsnachfolge für vom vorigen Geschäftsinhaber bezogene Tabakerzeugnisse. Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Gastrowiederverkaufs gemäß § 40 TabMG, ist verboten.
Keine Annahme von direkten oder indirekten Vorteilen
Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.
Tabakverkaufsstelleninhaber dürfen an Kunden ausnahmslos keine direkten oder indirekten Vorteile gewähren.
Darunter sind Rabatte, Zugaben, Zahlungsziele oder Skonti zu verstehen.
Tabakwarenverkauf nur zu den veröffentlichen Kleinverkaufspreisen.
Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den gesetzlich festgelegten und veröffentlichten Kleinverkaufspreisen verkauft werden.
Verbot der Veränderung der Tabakware durch Tabaktrafikanten
Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse durch den Tabaktrafikanten ist nicht zulässig.
Werbeverbot
Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für Tabakerzeugnisse und für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.