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Das TFG: Tabakfachgeschäft

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Tabakfachgeschäft

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Ein Tabakfachgeschäft (TFG) ist eine Tabaktrafik, deren Inhaber*in, also die Trafikantin oder der Trafikant, berechtigt ist, Tabakerzeugnisse als Hauptprodukte zu verkaufen und daraus vorwiegend den Lebensunterhalt bestreitet.

Tabakfachgeschäfte werden ausschließlich an Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vergeben, um ihnen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ermöglichen.

Die beschriebene Betriebsform wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Trafik verstanden.

Neben Tabakwaren dürfen ausschließlich bestimmte, im Gesetz festgelegte Waren ("Nebenartikel") und Dienstleistungen angeboten werden.

 

Rechte und Pflichten der Tabakfachgeschäftsinhaber*innen laut § 36 TabMG in Kurzform

  • Einhaltung des Gebietsschutzes
  • Wahrung des Monopolinteresses an der Nahversorgung
  • Wahrung des Standesinteresses
  • Einhaltung der Öffnungszeiten
  • Persönliche Führung des TFG
  • Keine andere selbständige Erwerbstätigkeit und kein anderes Arbeitsverhältnis
  • Keine Abtretung oder Verpachtung und keine Gewinnbeteiligung an einem TFG
  • Tabakhandel ausschließlich am Trafikstandort
  • Kein Versand oder Zustellung von Tabakwaren
  • Tabakwarenverkauf durch Tabakwarenautomat
  • Tabakwarenbezug ausschließlich vom Großhändler zu den gesetzlich festgesetzten Preisen
  • Keine Annahme von direkten oder indirekten Vorteilen
  • Keine Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen
  • Tabakwarenverkauf nur zu den veröffentlichten Kleinverkaufspreisen
  • Verbot der Veränderung der Tabakwaren durch Tabaktrafikant*innen
  • Werbeverbot

 

Die wichtigsten Voraussetzungen
laut Tabakmonopolgesetz und
Bundesvergabegesetz für Konzessionen

  • Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU- Mitgliedsstaaten und Island, Liechtenstein und Norwegen) werden bei konkurrenzierenden Bewerbungen bevorzugt berücksichtigt.
  • Bewerber*innen um eine Tabaktrafik müssen voll geschäftsfähig sein.
  • Bewerber*innen dürfen keine strafrechtlichen oder finanzstrafrechtlichen Verurteilungen haben, die ein gewisses Mindeststrafausmaß überschreiten. Details sind im § 27 TabMG und im § 44 BVergGKonz festgelegt.
  • Verfügungsrecht über das zum Betrieb der Tabaktrafik geeignete Lokal ist unbedingte Voraussetzung.
  • Befriedigende Führung der Tabaktrafik muss zu erwarten sein.
    Diese ist nicht zu erwarten bei Insolvenzverfahren, bereits erfolgten Kündigungen durch die Monopolverwaltung, Fehlen der erforderlichen Geldmittel oder der entsprechenden Ausbildung (Trafikakademie).
  • Eine Person, die eine Trafik betreibt, darf nicht gleichzeitig Großhändler sein.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Monopolverwaltung.
Alles Weitere besprechen wir gerne telefonisch oder in einem persönlichen Termin mit Ihnen!

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In 5 Schritten zum
Tabakfachgeschäft

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1. Entscheidungsfragen

  • Erfülle ich die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Begünstigte Behinderte mit mindestens 50 % Grad der Behinderung)?
  • Sind mir die Vor- und Nachteile einer Selbständigkeit bewusst?
  • Habe ich eine positive Einstellung zum Umgang mit sensiblen Genusswaren und dem Kulturprodukt Tabak?
  • Erlauben mir meine finanziellen Mittel den Erwerb eine Trafik?

2. Standortsuche

  • Trafikausschreibungen auf www.mvg.at/ausschreibungen beobachten
  • Eignungstest (möglichst frühzeitig) in der MVG absolvieren
  • Standort wählen
  • Businessplan erstellen
  • Chancen & Risiken abwägen

3. Finanzierung & Angebot

  • Finanzlage und Finanzierung abstimmen
  • Förderungen beantragen
  • Bankangebote einholen
  • Angebot bei der MVG einreichen
  • Zuschlag abwarten

4. Nach dem Zuschlag der Trafik

  • Schnuppertage in einer Trafik nutzen
  • An der Trafikakademie teilnehmen (8-tägiger Kurs) 
  • Praktikum in einer Schulungstrafik absolvieren
  • Prüfung zum/zur Tabakfachhändler*in positiv bestehen
  • Kaufvertrag abschließen

5. Meine Trafik

  • Ablösezahlung tätigen
  • Lieferanten über den Konzessionsvertrag informieren
  • Trafik als selbstständige/r Unternehmer*in übernehmen
  • In ein krisensicheres Berufsleben starten

Info-Folder zum Download

 

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Das gesetzliche Vorzugsrecht

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Im Tabakmonopolgesetz (§ 29 TabMG) ist festgeschrieben, welche Personengruppen bei der Trafikvergabe bevorzugt zu berücksichtigen sind:

  • Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947;
  • Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % gemindert ist;
  • Empfänger einer Witwen- oder Witwerrente oder Witwen- oder Witwerbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
  • begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes 1969, BGB1. Nr. 22/1970.

Ein Vorzugsrecht besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Bewerbers zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGB1. Nr. 189/1955) besteht.

Entsprechend der sozialpolitischen Intention des TabMG kommen als neue Trafikant*innen ausschließlich vorzugsberechtigte Bewerber*innen in Frage. Melden sich für ein Tabakfachgeschäft mehrere vorzugsberechtigte Personen, so ist die soziale Bedürftigkeit das wichtigste Auswahlkriterium. 

Für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (und damit des Vorzugsrechts bei der Erlangung einer Tabaktrafik) ist das Sozialministeriumservice zuständig. 

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Rechte & Pflichten

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Die Rechte und Pflichten sind im § 36 TabMG dargestellt. 
Die wichtigsten Bestimmungen im Detail:

Gebietsschutz und Monopolinteresse 

  • Tabakfachgeschäftsinhaber*innen haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass Gebietsschutz und Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben.
  • Sie haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist den Inhaber*innen die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.

Nahversorgung und Öffnungszeiten

  • TFG-Inhaber*innen haben unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesgesetzes und des Konzessionsvertrages die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort bestmöglich zu befriedigen. Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge dreier Geschäftstage zu entsprechen.
  • Für Trafikant*innen besteht Betriebspflicht während der im Konzessionsvertrag festgelegten Öffnungszeiten. 

Unternehmensführung

  • Die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen ist ein persönliches Recht der Tabakfachgeschäftsinhaber*innen. Diese haben das Tabakfachgeschäft selbst zu führen.
  • Sie dürfen keiner anderen selbständigen Erwerbstätigkeit nach- oder ein zusätzliches Arbeitsverhältnis eingehen. Die MVG kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
  • Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Einräumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft sind verboten.

Handel & Verkauf

  • Tabaktrafikant*innen dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Konzessionsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben.
  • Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes und die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die MVG kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für kurze Zeit bei Bedarf (z.B. Veranstaltungen) genehmigen.
  • Trafikant*innen sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten – die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront angebracht sind – einzusetzen. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung gestattet. Der Vertrag mit der MVG ist auf den Standort des Automaten zu erweitern.
  • TFG-Inhaber*innen dürfen an ihre Kunden ausnahmslos keine direkten oder indirekten Vorteile in Form von Rabatten, Zugaben, Zahlungszielen oder Skonti gewähren.
  • Die unentgeltliche Abgabe von Rauchzubehör ist verboten.
  • Tabakwarenverkauf dürfen ausschließlich zu den gesetzlich festgelegten und veröffentlichen Kleinverkaufspreisen verkauft werden.
  • Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse ist nicht zulässig.

Einkauf & Preise

  • Tabaktrafikant*innen dürfen Tabakerzeugnisse nur von Großhändlern zu den gesetzlich festgesetzten Lieferpreisen beziehen. Dies gilt nicht im Fall einer Geschäftsnachfolge für jene Tabakware, die vom vorigen Geschäftsinhaber bezogen wird. Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeugnissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Gastrowiederverkaufs gemäß § 40 TabMG, ist verboten.
  • Trafikant*innen dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie diesbezügliche Angebote annehmen.

Werbemaßnahmen

  • Den Inhaber*innen von Tabaktrafiken ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
  • Trafikant*innen ist jede andere Form der Werbung für ihre Tabaktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleistungen, untersagt.

Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen – bis zum Verlust der Trafiklizenz – führen.

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