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Jugendschutz

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Jugendschutz in Trafiken 

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In Österreich ist seit 1.1.2019 bundesweit der Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren verboten.

 

Die Trafikantinnen und Trafikanten haben den Auftrag, einen verantwortungsvollen Einzelhandel mit sensiblen Genusswaren zu garantieren und sind verpflichtet, die gesetzlichen Vorgaben zum Jugendschutz lückenlos einzuhalten.

 

 

TabMG 1996

 

Seit der Novelle des Tabakmonopolgesetzes (TabMG 1996) im Juli 2023 gelten bei Jugendschutzkontrollen der MVG folgende Vorgaben des Gesetzgebers:

  • Trafikant*innen sind dazu verpflichtet, das Alter der Kund*innen zu verifizieren, wenn es nicht offenkundig ist, dass diese bereits über 18 Jahre alt sind.

  • Die MVG ist dazu ermächtigt, mit minderjährigen Testpersonen zu überprüfen, ob Trafikant*innen das Alter durch Ausweiskontrollen verifizieren. Werden bei diesen Kontrollen Tabakwaren an die minderjährigen Testpersonen verkauft, haben die Trafikant*innen die ungeöffnete Ware unmittelbar nach dem Testkauf zurückzunehmen und das Geld rückzuerstatten.

  • Tabakwarenautomaten sind mit einer technischen Vorrichtung zu versehen, die es verhindert, dass Minderjährige am Automaten Tabakwaren kaufen können.
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Jugendschutzkontrollen

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Ihren Ausweis, bitte!

Um einen verantwortungsvollen Einzelhandel mit sensiblen Genusswaren durch die Trafikant*innen zu gewährleisten, überprüft die Monopolverwaltung regelmäßig, ob Ausweiskontrollen durchgeführt werden und keine Tabakwaren an die minderjährigen Mystery-Shopper verkauft werden. 

 

Bitte beachten Sie, dass zusätzlich zu den MVG-Kontrollen auch Testkäufe durch das Land oder beauftragte Institutionen möglich sind.

 

Wer behauptet, Zigaretten kaufen und konsumieren zu dürfen, hat dies im Zweifel nachzuweisen. Das bedeutet, dass Jugendliche und junge Erwachsene jederzeit aufgefordert werden können, ihren Ausweis vorzuzeigen.


ACHTUNG:
Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht werden kann, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht erreicht ist. Die Frage nach dem Alter reicht als Altersverifikation nicht aus.

 


Wie laufen die Jugendschutzkontrollen der MVG ab?

 

Bei den Überprüfungen schickt die MVG Testteams in Trafiken um die Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen zu überprüfen. Dabei probieren 15- bis 17-jährige Jugendliche, Tabakwaren zu kaufen.

Im Idealfall fragt der/die Verkäufer*in die jugendliche Testperson – die Tabakwaren bestellt – nach einem amtlichen Lichtbildausweis, kontrolliert das tatsächliche Alter anhand des Geburtsdatums und bricht den Verkaufsprozess ab, da die Testperson noch minderjährig ist.

Daraufhin löst die Begleitperson die Testsituation auf und teilt mit, dass die Überprüfung als "bestanden" gewertet wird.

 

Leider nicht bestanden!

Sollte das Verkaufspersonal keinen Ausweis verlangen oder sich bei der Kalkulation des Alters verrechnen und den ausständigen Betrag kassieren, löst die Begleitperson die Testsituation auf und informiert, dass die Kontrolle als "nicht bestanden" gewertet wird.

Das Testteam gibt sich jedenfalls erst nach Abschluss des Kaufprozesses zu erkennen.

Die Tabakwaren werden im Anschluss an die/den Trafikant*in zurückgegeben und müssen rückerstattet werden.



Wie kontrollieren Sie richtig?

 

  • Gerade bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis 25 Jahre, ist es schwierig, das Alter richtig einzuschätzen. Fragen Sie daher alle Kund*innen, die jünger als 25 Jahre wirken, aktiv nach einem Ausweis zur Alterslegitimation. Nur nach dem Alter zu fragen, ist nicht ausreichend.

  • Überprüfen Sie das Geburtsdatum: Berechnen Sie korrekt, ob die Person wirklich schon den 18. Geburtstag gefeiert haben kann.

  • Kontrollieren Sie den Ausweis unbedingt, BEVOR Sie Geld von den Kund*innen verlangen. 

  • Ohne Ausweis keinen Verkauf.
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Welche Lichtbildausweise

sind in Österreich gültig?

ICON Ausweise


Download Jugendschutzausweis

 


Ein amtlicher Lichtbildausweis ist ein von einer Behörde ausgestellter, mit einem aktuellen – nicht austauschbaren – Lichtbild versehener Ausweis zum Nachweis der Identität. Das Dokument muss Name, Geburtsdatum und Unterschrift der jeweiligen Person enthalten. 

Ausweise und Dokumente müssen immer im Original vorgelegt werden. Eine Kopie oder ein Foto davon sind nicht gültig.

 

Folgende Dokumente gelten jedenfalls als Nachweis:

 

Ausweise/Dokumente:

  • Personalausweis 
  • Reisepass
  • Führerschein - auch in der App "eAusweise" (Achtung! L17-Führerschein und Mopedführerschein schauen ident aus)
  • Studierendenausweis
  • Edu.card - auch in der App „edu.digicard“ 
  • Behindertenpass
  • Aufenthaltstitel
  • Ausweise vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
  • Amtlicher Dienstausweis
  • e-Card mit Foto
  • Digitaler Altersnachweis in der eAusweise-App

In den Bundesländern gelten zusätzlich folgende Legitimationen

  • Burgenland: BSpecial-Card
  • Niederösterreich: 1424 Jugendkarte NÖ *
  • Oberösterreich: 4youCard *
  • Oberösterreich: Lichtbildausweise der Verkehrsbetriebe
  • Salzburg: S-Pass *
  • Steiermark: checkit.card *
  • Kärnten: Jugend:karte *
  • Vorarlberg: aha card *

* = auch in digitaler Form gültig

 

In digitaler Form gelten auch folgende ausländische Dokumente:

  • Dänemark: digitaler Führerschein über die App "Korekort" (=Führerschein)
  • Norwegen: digitaler Führerschein über die App "Forerkort" (=Führerschein)
  • Ukraine: digitale Ausweise (Führerschein, Personalausweis, Reisepass) über die App "Diia" (Tag)

 

ICON für Was unterliegt dem Jugendschutz - Verboten

Welche Produkte dürfen nicht an Minderjährige verkauft werden?

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Nicht an Personen unter 18 Jahren zu verkaufen:

  • Tabakerzeugnisse zum Rauchen wie Zigaretten, Zigarren, Feinschnitt und Pfeifentabake
  • Tabak zum Erhitzen (z. B. Heets)
  • Schnupftabake
  • Wasserpfeifen
  • E-Zigaretten und E-Shishas (z. B. Skinny Shishas, Shishas to go) inklusive Produktbestandteilen (z. B. Verdampfer, Mundstück, Schlauch) und Zubehör (z. B. Nachfüllbehälter)
  • Tabakerhitzer (z. B. Iqos)
  • Neuartige und pflanzliche Raucherzeugnisse wie Kräutertabak (Soex ShiSha-Tabak), Kräuterzigaretten – auch wenn diese kein Nikotin enthalten
  • Nikotinpouches
  • Erotikmagazine
  • Sportwettenprodukte & EuroBons
  • Kleinspirituosen
  • Lotto
  • Toto
  • Brieflose
  • in OÖ auch rauchbare CBD-Produkte (neues Jugendschutzgesetz seit 15.12.2023)

 

Laut Gesetz kein Jugendschutz:
"Taschengeld-Paragraph"

Nicht alle in der Trafik erhältlichen Produkte unterliegen Jugendschutzbestimmungen. Bei folgenden Artikeln obliegt es den Trafikant*innen abzuwägen, ob der Verkauf an Jugendliche zu verantworten ist (z. B.: 10-Jährige dürfen nicht um 100 Euro Bitcoins kaufen).

  • Zigarettenfilter
  • Papers
  • Aschenbecher
  • Feuerzeuge & Streichhölzer
  • Wuzelmaschinen
  • Gaskartuschen & Feuerzeugbenzin
  • Guthabenkarten & Wertbons (iTunes, Paysafe, Bitcoin)

 

 

 

ICON Jugendschutz Verstoss

Maßnahmen bei Missachtung der
gesetzlichen Bestimmungen

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Die Missachtung der Ausweiskontrollpflicht durch Trafikant*innen führt zu Verwarnungen, Nachschulungen und Geldbußen und kann auch zur Auflösung des Konzessionsvertrages führen. Ein verantwortungsvolles Handeln ist wichtig, um Trafiken auch weiterhin als verlässlichen Vertriebskanal für sensible Genusswaren zu positionieren.


Bei jedem Fehlverhalten der Trafkant*innen hat die MVG die gesetzliche Möglichkeit, den Vertrag zu kündigen. In Abstimmung mit dem Bundesgremium für Tabaktrafikant*innen wurden für Jugendschutz-Verstöße folgende Sanktionen festgelegt.

  • Bei der ersten negativen Kontrolle werden die Trafikant*innen schriftlich verwarnt.

  • Die zweite negative Kontrolle zieht eine Geldbuße (gemessen an Ihrem Umsatz) und eine kostenpflichtige Nachschulung nach sich.

  • Eine höhere Geldbuße kommt nach einer dritten Fehlverhalten auf die Trafikant*innen zu.

  • Die vierte negative Kontrolle führt zu einer noch höheren Geldbuße.

  • Bei der fünften negativen Kontrolle wird die Sanktion mit dem jeweiligen Landesgremium besprochen. Die finale Entscheidung darüber obliegt der MVG. Die Auflösung Ihres Konzessionsvertrages ist möglich.

 

Eine korrekt bestandene Jugendschutzkontrolle der MVG hebt alle zuvor nicht bestandenen MVG-Kontrollen auf.


Wenn Sie z. B. zwei Jugendschutzkontrollen hintereinander nicht bestanden haben und die dritte Kontrolle positiv verläuft, findest das nächste Mal wieder eine Erstkontrolle statt.

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Service

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Bei Fragen rund um das Thema Jugendschutz sind wir jederzeit gerne für Sie unter jugendschutz@mvg.at oder +43 1 319 00 30-35 erreichbar. Mehr Informationen finden Sie auf unserer FAQ-Seite.

 

Information für
Kund*innen und Mitarbeiter*innen

Im Downloadcenter finden Sie Plakate und Infomaterial zum Thema Jugendschutz.

Zum Download

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