Ja, es besteht die Möglichkeit, dass an der Außenseite oder auch im Ihrem Geschäft ein Geldautomat (Bankomat) aufgestellt wird. Damit soll ein Beitrag zur verbesserten Nahversorgung durch die Bereitstellung von Bargeld erreicht werden.
Folgende Bedingungen müssen aber erfüllt werden:
1.) Die Zurverfügungstellung der dafür erforderlichen Flächen durch den Trafikanten hat entgeltlich (fixe Miete oder Provision) zu erfolgen.
2.) Der Geldautomatenbetreiber hat den Einbau und allfälligen Rückbau auf seine Kosten durchzuführen.
3.) Der Tabakfachgeschäftscharakter darf durch den Geldautomaten nicht beeinträchtigt werden. Bei der Beurteilung des äußeren Erscheinungsbildes als Tabakfachgeschäft kann der Geldautomat außer Betracht bleiben.
4.) Der Tabakfachgeschäftsinhaber erteilt dem Geldautomatenbetreiber die Ermächtigung, die Monopolverwaltung über die Anbringung des Gerätes in bzw. an der Trafik zu informieren.
5.) Der Geldautomatenbetreiber hat sich im Vertrag mit dem Trafikanten zu verpflichten, den Trafikanten schad- und klaglos zu halten für allfällige Schäden, die diesem oder Dritten als Folge von Gewalteinwirkung auf Geldautomaten erwachsen.
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