Tabakmonopolgesetz :: Artikel I :: 2.Großhandel

§10 Geschäfts- und Lieferbedingungen

§ 10. Jeder Großhändler hat verbindlich allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen festzulegen, die die Geschäftsbeziehungen zu den Tabaktrafikanten regeln. Diese Bestimmungen müssen insbesondere vorsehen

1. die Form der Bestellung von Tabakerzeugnissen;

2. die Art der Lieferung;

3. die Form der Kaufpreiszahlungen, wobei die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises zulässig ist;

4. die Vorgangsweise bei einer Bemängelung gelieferter Tabakerzeugnisse;

5. nähere Bedingungen für einen Rückkauf gelieferter Tabakerzeugnisse;

6. die Kosten der Zustellung, sofern solche nach § 8 Abs.4 in Rechnung gestellt werden dürfen.

Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen dürfen keine Regelung enthalten, die zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch steht.

Die festgelegten Geschäfts- und Lieferbedingungen sowie jede Änderung sind unverzüglich dem Bundesministerium für Finanzen und dem und dem Bundesgremium der Tabaktrafikanten vorzulegen.