Jugendschutz in Tabaktrafiken
Standesregeln
Die Regelung des Jugendschutzes beim Verkauf von Tabakwaren hat zweierlei Rechtsgrundlagen, die Standesregeln und die einzelnen Jugendschutzgesetze der österreichischen Bundesländer.
§ 1 Grundsatz
(1) Die Tabaktrafikanten haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen und sollen sich ihrer Verantwortung insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen bei der Präsentation und beim Verkauf ihrer Produkte bewusst sein.
(2) Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr oder anderen Berufsange-hörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
(3) Die Standesregeln gelten für jeden Tabaktrafikanten im gesamten Bundesgebiet.
§ 3 Vertriebssystem
(2) Tabakwarenautomaten sind ab 1.1.2007 mit einer Vorrichtung zu versehen, die den Zugang von Jugendlichen unter 16 Jahren verhindert. Dies ist durch ein Quick-Modul und ein Bankomatsystem mit Alterssiegel vorzunehmen.
