Tabakmonopolgesetz :: Artikel I :: 5.Übergangs- und Schlußbestimmungen

5.Übergangs- und Schlußbestimmungen

§43 Einleitung

§ 43. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§44 Inkrafttreten

§ 44. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

§45 Außerkraftsetzung TabMG 1968

§ 45. Das Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1995, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft. Auf vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangene Zuwiderhandlungen nach § 38 des Tabakmonopolgesetzes 1968 ist diese Strafbestimmung weiterhin anzuwenden.

(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2003)

§46 Übergangsbestimmungen

§ 46. Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zwischen Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) abgeschlossenen Bestellungsverträge einschließlich allfälliger Ergänzungen, ferner Verfügungen der Monopolverwaltungsstellen, insbesondere über die Öffnungszeiten, sowie die Bewilligung der Verwendung von Automaten außerhalb des Geschäftslokales behalten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ihre Gültigkeit. An die Stelle der Austria Tabakwerke AG (Monopolverwaltungsstelle) tritt die Monopolverwaltung GmbH. In diesen Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit diesem Bundesgesetz im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.

Bis zur Aufnahme der Tätigkeit der Monopolverwaltung GmbH sind ihre Aufgaben vorläufig von der Austria Tabakwerke AG wahrzunehmen.

Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Besetzungskommission gemäß § 28 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sind Mitglieder der Besetzungskommission (§ 20) für jenes Bundesland, für welches sie bisher tätig waren, solange an ihrer Stelle kein anderer Vertreter namhaft gemacht wird. Dies gilt sinngemäß für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Besetzungsbeirat gemäß § 32 Abs. 3 Tabakmonopolgesetz 1968 angehören, sie gelten als Mitglieder der Besetzungsoberkommission (§ 21).

Juristische Personen, die zum Tabakwarenkleinhandel auf Grundlage des § 4 Abs. 3 des Tabakmonopolgesetzes 1968 berechtigt waren, dürfen den Kleinhandel in Form von Tabakfachgeschäften mit der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegebenen Anzahl von Standorten bis zum 31. Dezember 1997 weiter führen. Für den Betrieb solcher Geschäfte gilt § 36 sinngemäß.

Angehörige im Sinne des § 26 des Tabakmonopolgesetzes 1968, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Tabaktrafik des Tabaktrafikanten als Beschäftigte angemeldet sind, erfüllen die Voraussetzungen des § 31 dieses Bundesgesetzes bis zum 31. Dezember 1996.

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens zu dem im § 44 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

§47 Vollziehung

§ 47. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten;

2. hinsichtlich des § 12 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 13 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister für Justiz;

4. hinsichtlich des § 20 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1 und § 29 Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit dessen Wirkungsbereich betroffen ist;

5. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

§47a Vollziehung

§ 47a. § 40 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft. § 8 Abs. 4 und § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 8 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Zustellung nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt. § 27 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Fälle anzuwenden, in denen die Verhängung der Geldstrafe nach dem 31. Dezember 2001 erfolgt.

§47b Vollziehung

47b. Die §§ 6 Abs. 2 Z 3, 24 Abs. 3, 38 Abs. 5 und 40 Abs. 1 in der Fasssung des BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

§47c Vollziehung

§ 47c. § 8 Abs. 5, zweiter Satz, § 14a, § 36 Abs. 10 und § 38a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§47d Vollziehung

§ 47d. § 38 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.