Wie werde ich Trafikant ? :: Tabakverkaufsstelle

Die Trafik für Gewerbetreibende

Tabakverkaufstellen

Rechte und Pflichten des Tabakverkaufsstelleninhabers

Gebietsschutz und Monopolinteresse

Tabakverkaufsstelleninhaber haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass Gebietsschutz und Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben.

Wahrung des Standesinteresses

Tabakverkaufsstelleninhaber haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakwaren ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Tabakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabakverkaufsstelleninhaber die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusammenhang verboten.

Befriedigung des Nahversorgungsinteresses

Tabakverkaufsstelleninhaber haben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bestellungsvertrages die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort jeweils bestmöglich zu befriedigen. Der Vorrat an Tabakerzeugnissen hat stets zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge dreier Geschäftstage zu entsprechen.

Persönliche Führung der Tabakverkaufsstelle

Die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen ist ein persönliches Recht des Tabakverkaufstelleninhabers. Er hat die Tabaktrafik persönlich zu führen.

Ist eine juristische Person oder eine Personenvereinigung Tabakverkaufsstelleninhaber, so trifft die Pflicht zur persönlichen Führung die mit der Geschäftsführung betraute natürliche Person. Diese ist der MVG als Verantwortlicher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der Person des Verantwortlichen sind der MVG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Tabakhandel ausschließlich am Trafikstandort

Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestellungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben.

Keine Entgegennahme von Bestellungen, keine Zustellung oder Versand bei Tabakwaren

Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standortes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die MVG kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für kurze Zeit bei Bedarf genehmigen.

Tabakwarenverkauf durch Tabakwarenautomaten

Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Automaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront ange¬bracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet. Der Bestellungsvertrag ist auf den Standort des Automaten zu erweitern.

Tabakwarenbezug nur vom Tabakwarengroßhändler

Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur von Großhändlern zu den gesetzlich festgesetzten Lieferpreisen beziehen. Dies gilt nicht im Fall einer Geschäftsnachfolge für vom vorigen Geschäftsinhaber bezogene Tabakerzeugnisse. Der Handel mit anderen Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeug¬nissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Gastrowederverkaufs gemäß § 40 TabMG, ist verboten.

Die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen

Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabakerzeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie dies- bezügliche Angebote an¬nehmen.

Tabakverkaufsstelleninhaber dürfen ihren Kunden keine direkten oder indirekten Vorteile, wie Rabatte, Skonti, Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, die mit dem Verkauf von Tabakerzeugnissen im Zusammenhang stehen, anbieten oder gewähren.

Tabakwarenverkauf nur zu den veröffentlichen Kleinverkaufspreisen.

Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den gesetzlich festgelegten und veröffentlichten Kleinverkaufspreisen verkauft werden.

Verbot der Veränderung der Tabakware durch Tabaktrafikanten

Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse durch den Ta¬baktrafikanten ist nicht zulässig.

Öffnungszeiten der Tabakverkaufsstelle

Die Öffnungszeiten einer Tabakverkaufsstelle, die in Verbindung mit einem Gewerbe geführt wird, richten sich nach den Betriebszeiten für dieses Gewerbe. In einer solchen Verkaufsstelle sind die Tabakerzeugnisse tunlichst getrennt von den anderen Waren zu lagern.

Werbeverbot

Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.

Inhabern von Tabakverkaufsstellen ist jede andere Form der Werbung für Tabakerzeugnisse und für ihr Unternehmen, soweit sie den Verkauf von Tabakerzeugnissen betrifft, untersagt.

Vergleich der Tabakwarenumsätze in Tabakverkaufsstellen