Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten des Tabakfachgeschäftsinhabers
Gebietsschutz und Monopolinteresse
Tabakfachgeschäftsinhaber haben ihre Tätigkeit so auszuüben, dass Gebietsschutz und Monopolinteresse an der Nahversorgung gewahrt bleiben.
Wahrung des Standesinteresses
Tabakfachgeschäftsinhaber haben stets das Standesansehen zu wahren. Bei der Sortimentsgestaltung der Tabakwaren ist auf ein ausgewogenes und den jeweiligen Erfordernissen der Nahversorgung entsprechendes Angebot an verschiedenen Ta¬bakwaren zu achten. Jede Einflussnahme Dritter, die auf eine Nichtanwendung der angeführten Grundsätze abzielt, ist verboten. Insbesondere ist dem Tabakfachge¬schäftsinhaber die Annahme von Geld oder geldwerten Vorteilen in diesem Zusam¬menhang verboten.
Befriedigung des Nahversorgungsinteresses
Tabakfachgeschäftsinhaber haben unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bun¬desgesetzes und des Bestellungsvertrages die Nachfrage nach Tabakerzeugnissen an ihrem Geschäftsstandort jeweils bestmöglich zu befriedigen. Der Vorrat an Ta¬bakerzeugnissen hat stets zumindest der durchschnittlichen Verkaufsmenge dreier Geschäftstage zu entsprechen.
Persönliche Führung des Tabakfachgeschäfts
Die Berechtigung zum Handel mit Tabakerzeugnissen ist ein persönliches Recht des Tabakfachgeschäftsinhabers. Dieser hat das Tabakfachgeschäft persönlich zu füh¬ren.
Keine andere selbständige Erwerbstätigkeit oder das Eingehen eines Arbeits¬verhältnisses als Tabakfachgeschäftsinhaber
Dem Inhaber eines Tabakfachgeschäftes ist es verboten, eine andere selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Die MVG kann im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabaktrafikanten befristete Ausnahmen von diesem Verbot zulassen.
Keine Abtretung oder Verpachtung, keine Gewinnbeteiligung an einem Tabak¬fachgeschäft
Jede Art von Abtretung oder Verpachtung eines Tabakfachgeschäftes und die Ein¬räumung von Gewinnbeteiligungen an einem Tabakfachgeschäft sind verboten.
Tabakhandel ausschließlich am Trafikstandort
Tabaktrafikanten dürfen den Handel mit Tabakerzeugnissen nur in dem im Bestel¬lungsvertrag angegebenen Geschäftslokal (Standort) ausüben.
Keine Entgegennahme von Bestellungen, keine Zustellung oder Versand bei Tabakwaren
Das Aufsuchen zwecks Entgegennahme von Bestellungen außerhalb des Standor¬tes, die Zustellung und der Versand von Tabakerzeugnissen sind verboten. Die MVG kann einen Verkauf von Tabakerzeugnissen außerhalb des Standortes für kurze Zeit bei Bedarf genehmigen.
Tabakwarenverkauf durch Tabakwarenautomaten
Tabaktrafikanten sind berechtigt, für den Verkauf von Tabakerzeugnissen auch Au¬tomaten zu verwenden, die im Geschäftslokal oder an dessen Außenfront ange¬bracht sind. Das Bereitstellen und Betreiben von Automaten an anderen Standorten ist nur mit Bewilligung der Monopolverwaltung GmbH gestattet. Der Bestellungsver¬trag ist auf den Standort des Automaten zu erweitern.
Tabakwarenbezug nur vom Tabakwarengroßhändler
Tabaktrafikanten dürfen Tabakerzeugnisse nur von Großhändlern zu den gesetzlich festgesetzten Lieferpreisen beziehen. Dies gilt nicht im Fall einer Geschäftsnachfolge für vom vorigen Geschäftsinhaber bezogene Tabakerzeugnisse. Der Handel mit an¬deren Tabakerzeugnissen ist verboten. Der wissentliche Verkauf von Tabakerzeug¬nissen an Wiederverkäufer, ausgenommen in den Fällen des Gastrowiederverkaufs gemäß § 40 TabMG, ist verboten.
Keine Gewährung von direkten oder indirekten Vorteilen
Tabaktrafikanten dürfen von Großhändlern oder von Dritten die Gewährung von di¬rekten oder indirekten Vorteilen, wie Rabatte, Skonti, unzulässige Zahlungsziele und Zugaben jeder Art, wenn diese im Zusammenhang mit der Lieferung von Tabaker¬zeugnissen stehen, weder fordern noch dürfen sie dies- bezügliche Angebote an¬nehmen.
Tabakfachgeschäftsinhaber dürfen ausnahmslos keine direkten oder indirekten Vor¬teile gewähren.
Tabakwarenverkauf nur zu den veröffentlichen Kleinverkaufspreisen.
Tabakerzeugnisse dürfen von den Tabaktrafikanten nur zu den gesetzlich festgeleg¬ten und veröffentlichten Kleinverkaufspreisen verkauft werden.
Verbot der Veränderung der Tabakware durch Tabaktrafikanten
Eine Veränderung der für den Verkauf bestimmten Tabakerzeugnisse durch den Ta¬baktrafikanten ist nicht zulässig.
Werbeverbot
Tabaktrafikanten ist die Werbung für Tabakerzeugnisse, soweit in anderen Bundes¬gesetzen nicht anderes bestimmt ist, an der Außenseite des Trafiklokales und im Trafiklokal gestattet.
Inhabern von Tabakfachgeschäften ist jede andere Form der Werbung für ihre Ta¬baktrafik, auch in Verbindung mit einer Werbung für andere Waren oder Dienstleis¬tungen, untersagt.
