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Ausschließungsgründe Tabakfachgeschäft

Wichtigste Punkte aus § 27 vereinfacht und stark gekürzt formulieren!

Um ein Tabakfachgeschäft können sich nur natürliche Personen bewerben

Bewerbungen können nicht berücksichtigt werden:

1. wenn der Bewerber keine Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt

2. wenn der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist

3. wenn der Bewerber nicht unbescholten ist (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe über 180 Tagessätzen noch nicht getilgt etc.)

4. wenn der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei bestraft wurde, über ihn wegen eines Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt

5. wenn der Bewerber um ein Tabakfachgeschäft ein Tabaktrafikant oder eine Person ist, die mit einem Tabaktrafikanten im gemeinsamen Haushalt lebt, und keine Erklärung vorliegt, daß im Falle der Annahme des gestellten Anbotes der mit dem Tabaktrafikanten abgeschlossene Bestellungsvertrag als gekündigt anzusehen ist

6. wenn der Bewerber kein zum Betrieb der Tabaktrafik geeignetes Lokal zur Verfügung hat

7. wenn der Bewerber eine befriedigende Führung der Tabaktrafik nicht erwarten läßt

8. wenn der Bewerber oder

9. wenn ein Angehöriger (§ 31 Abs. 2) des Bewerbers, mit welchem eine Haushaltsgemeinschaft besteht, oder

10. wenn ein vom Bewerber rechtlich oder faktisch kontrolliertes Unternehmen den Großhandel mit Tabakerzeugnissen ausübt

11. wenn die Bewerbung von den Ausschreibungsbedingungen abweicht.